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Das Foto zeigt einen Krankenhausflur.
Newsletter Nr. 8

Information zur Assistenz im Krankenhaus

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Das Bild zeigt ein Stück Papier mit 2 Entscheidungsfeldern ja oder nein. Zudem sehen wir einen Füllfederhalter, mit dem die Entscheidung eingetragen werden kann, ob ja oder nein.
Newsletter Nr. 8

Die unterstütze Entscheidungsfindung

Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Die unterstütze Entscheidungsfindung'

Farbstifte sind mit ihrer Spitze zu einem Kreis gelegt.
Newsletter Nr. 8

Aufgabenkreise und Aufgabenbereiche

Durch die Betreuungsrechtsänderung zum 01.01.2023 bekommt der Begriff Aufgabenkreis eine neue Bedeutung. Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Aufgabenkreise und Aufgabenbereiche'

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Veranstaltungen und Beratungsangebote

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Icon Literaturhinweise
Newsletter Nr. 8

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Gezeichnete Beratungsszene (Reinhild Kassing, © Mensch zuerst – Netzwerk People First)
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Ihre Ansprechpartner

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Newsletter der Betreuungsvereine Nr. 7

Das Bürgergeld (Gesetzesänderung des SGB II)

Zum 01.01.2023 ist das Bürgergeld in Kraft getreten. Dadurch sind Änderungen im SGB II, SGB III und auch SGB XII erfolgt. Bereits im Koalitionsvertrag vom Herbst 2021 wurde festgehalten, dass anstelle der bisherigen Grundsicherung (Hartz IV) ein Bürgergeld eingeführt werden soll. "Das Bürgergeld soll die Würde des und der Einzelnen achten, zur gesellschaftlichen Teilhabe befähigen sowie digital und

Bürger (Symbolbild)

unkompliziert zugänglich sein" hieß es bereits damals. Im Sommer 2022 lag ein erster Gesetzesentwurf vor, der politisch heiß diskutiert wurde und schließlich nach der Verabschiedung im Bundestag durch den Bundestag doch noch blockiert wurde. Erst durch Nachverhandlungen im von der Bundesregierung angerufenen Vermittlungsausschuss konnte am 25.11.2022 eine Zustimmung von Bundestag und Bundesrat erreicht werden, sodass das Gesetz doch noch wie geplant zum 01.01.2023 in Kraft treten konnte.

Die Bundesregierung verspricht dabei ein neues Miteinander, neue Chancen auf Arbeit, mehr Sicherheit und mehr Respekt für die Lebensleistung, höhere Regelsätze, die Neuregelung der Leistungsminderungen, mehr Bürgerfreundlichkeit und weniger Bürokratie.

 

Aufgrund der Kürze der Zeit und um die erforderlichen Umstellungen, die das Bürgergeld mit sich bringt, auch verwaltungsmäßig umsetzen zu können, finden einige Regelungen erst ab 01.07.2023 Anwendung.

Seit 01.01.2023 sind folgende Änderungen bereits in Kraft getreten:

  1. Die Begriffe ALG II, Hartz IV sowie Sozialgeld werden durch den Begriff Bürgergeld abgelöst. Die Formulare der Verwaltung sollen bis 30.06.2023 entsprechend umgestellt werden.
  2. Erhöhung der Regelbedarfe sowie Verbesserung des Verfahrens zur Fortschreibung der Regelbedarfe
  3. Abschaffung des Vermittlungsvorrangs
  4. Erhöhung des Schonvermögens
  5. Einführung von Karenzzeiten bzgl. Vermögen und Unterkunft
  6. Änderungen bei der Vermögensfreistellung
  7. Abschaffung der Pflicht zur frühzeitigen Beantragung einer Altersrente
  8. Neuregelung der Leistungsminderungen (bisher Sanktionen)
  9. Abschaffung der Sonderregelung für unter 25-jährige
  10. Beschränkung der Haftung Minderjähriger auf das Schonvermögen
  11. Einführung einer Bagatellgrenze
  12. Teilhabe am sozialen Arbeitsmarkt wird dauerhaft im SGB II verankert

Die bisherigen Änderungen betreffen vorwiegend das Leistungsrecht. Insbesondere die nun neu eingeführte Karenzzeit ist sehr zu begrüßen, da dadurch für das 1. Jahr des Leistungsbezugs ein Vermögen bis zu 40.000 € und 15.000 € für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geschützt ist und ebenso die bisherige Wohnform beibehalten werden kann. Der Gesetzgeber will damit die Lebensleistung honorieren und der Leistungsberechtigte soll sich voll und ganz auf die Arbeitssuche konzentrieren können und sich weder um sein bisher erworbenes Vermögen noch um seine Wohnung Sorgen machen müssen. Während dieser Karenzzeit werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen, jedoch sind die Heizkosten nur auf den angemessenen Umfang beschränkt.

Damit einhergehend ist auch eine Erweiterung der Vermögensfreistellungen, nach Ablauf der Karenzzeit, erfolgt. Das Schonvermögen wird angehoben auf 15.000 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft, unabhängig vom Alter der Person. Weiter bleibt auch ein selbstgenutztes Haus bis 140qm und eine selbstgenutzte Eigentumswohnung bis 130qm unberücksichtigt. Für jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bleibt ein angemessenes KfZ zudem bei der Berechnung des Vermögens unberücksichtigt.

Die Regelbedarfe wurden erhöht und zusätzlich zur jährlichen Fortschreibung wurde eine ergänzende Fortschreibung eingeführt. Dadurch soll der aktuellen Preisentwicklung bei bedarfsrelevanten Gütern und Dienstleistungen Rechnung getragen werden und steigende Preise sollen so schneller berücksichtigt werden.

Aufgrund des Urteils des BVerfG vom November 2019 womit klargestellt wurde, dass die bisherigen Sanktionen des SGB II nicht verfassungskonform sind, wurde auch dieser Bereich durch das Bürgergeld reformiert. Die bisherigen "Sanktionen" werden nun durch "Leistungsminderungen" abgelöst. Auch inhaltlich ist hier eine Veränderung passiert, indem die Leistungsminderungen nun in 3 Stufen erfolgen (1. Stufe: 10% für 1 Monat, 2. Stufe: 20% für 2 Monate und 3. Stufe: 30% für jeweils 3 Monate). Die maximale Minderung beträgt somit 30% und erfolgt ausschließlich auf den Regelbedarf, nicht auf die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Weiter wurde eingefügt, dass die Minderung endet, sobald die Pflicht erfüllt wird oder der Leistungsberechtigte sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig zur Pflichterfüllung bereiterklärt.



Zum 01.07.2023 treten folgende weitere Änderungen in Kraft:

  • Neuregelung der Erreichbarkeit
  • Änderungen beim zu berücksichtigenden Einkommen gem. § 11 SGB II
  • Kooperationsplan statt der bisherigen Eingliederungsvereinbarung sowie ein Schlichtungsverfahren bei Nichtzustandekommen
  • Weiterentwicklung des Eingliederungsprozesses
  • Stärkung der Qualifizierungen (Ausbildung, Umschulung, Weiterbildung)

Die Änderungen hinsichtlich der Erreichbarkeit werden erweitert, sowohl in örtlicher Hinsicht, als auch hinsichtlich der Kommunikationsmöglichkeiten, da die Nutzung moderner Kommunikationsmittel im datenschutzrechtlich möglichen Umfang genutzt werden können. Auch die Liste der Gründe für eine Ortsabwesenheit wurden erweitert um z.B. eine Stärkung des Ehrenamtes zu ermöglichen.

Beim zu berücksichtigenden Einkommen wir nun gesetzlich geregelt, dass einmalige Einnahmen im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen sind und nicht mehr, wie bisher auf 6 Monate aufgeteilt werden. Dies gilt jedoch nicht für Nachzahlungen; hier ist weiterhin die Verteilung möglich. Auch die in der Praxis immer zu Schwierigkeiten führende Erbschaft wird nun ausdrücklich dem Vermögen zugerechnet und stellt nicht mehr im Monat des Zuflusses Einkommen dar. Weitere Änderungen sind die Angleichung von nebenberuflicher Tätigkeit und Ehrenamt an das Steuerrecht, sodass hier ein Freibetrag von 3.000 € pro Kalenderjahr gilt. Mutterschaftsgeld wird gänzlich anrechnungsfrei werden und auch Ferienjobs von Schüler*innen sind nicht mehr als Einkommen zu werten. Der Gesetzgeber will hier durch verschiedene Maßnahmen den Anreiz für eine Beschäftigung bzw. deren Ausweitung schaffen.

Im zweiten Schritt dieser Reform treten auch viele Änderungen bei der Vermittlung in Arbeit und die vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderte Unterstützung bei Qualifizierungen wie Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung in Kraft.

Dafür wurde der Eingliederungsprozess weiterentwickelt und die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird ab 1. Juli 2023 durch einen Kooperationsplan abgelöst werden. Dieser soll gemeinsam vom Leistungsberechtigten und den Integrationsfachkräften des Jobcenters auf Augenhöhe erarbeitet werden. Ziel ist es eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu schaffen und im Einzelfall eine Art Fahrplan zu entwickeln. Es erfolgt eine Potenzialanalyse und darauf aufbauend werden dann die wesentlichen Schritte und das Eingliederungsziel festgelegt. Kommt ein Kooperationsplan nicht zustande, so kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Eine unbeteiligte, nicht weisungsgebundene Person soll einen gemeinsamen und verbindlichen Lösungsvorschlag entwickeln. Kommt dabei wieder keine Einigung zustande, so endet das Schlichtungsverfahren nach 4 Wochen automatisch.

Durch einen Bürgergeldbonus, Weiterbildungsprämien, Weiterbildungsgeld und eine ganzheitliche Betreuung soll zudem die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gefördert werden und Anreize hierfür geschaffen werden.

Die konkrete Umsetzung all dieser vom Gesetzgeber zum 01.07.2023 vorgesehenen Maßnahmen ist noch nicht bekannt.

Dieser kurze Abriss will einen ersten Überblick über die neuen Regelungen zum Bürgergeld geben, erhebt jedoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Informationen finden Sie unter dem Link BMAS - Übersicht Bürgergeld





Das Ehrenamt und der Betreuungsverein

In der Regel werden gesetzliche Betreuungen von Ehrenamtlichen, meist von Angehörigen geführt. Aus gutem Grund kommt dem Ehrenamt auch im reformierten Betreuungsgesetz eine Vorrangstellung zu. Ehrenamtliche bringen ihr Engagement, ihre persönlichen und beruflichen Erfahrungen, sowie viel Herz und Zeit mit, um "ihre" Betreuten zu unterstützen und gegebenenfalls auch rechtlich zu vertreten.

Die Anforderungen sind hoch: Die Betreuten beanspruchen Beistand, Unterstützung und Vertretung in

Begleiterin im Gespräch mit älterer Dame mit RollatorDeutscher Caritasverband / Harald Oppitz, KNA

unterschiedlichsten Lebenslagen. Wohnt der betreute Mensch in einer stationären Einrichtung, so werden Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit der Betreuenden erwartet. Banken und Behörden sind angewiesen auf kenntnisreiche Ansprechpartnerinnen und- partner. Das Betreuungsgericht verlangt alle Vorgaben und Regelungen korrekt einzuhalten und kontrolliert dies im Rahmen seiner Aufsicht. Ab Januar 2023 kommen zusätzliche Berichts- und Informationspflichten hinzu.

Der örtliche Betreuungsverein bietet Rückhalt durch kompetente, vertrauensvolle Beratung und individuelle Begleitung. Nach dem reformierten Betreuungsgesetz besteht nun die Möglichkeit einer engeren Anbindung an einen Betreuungsverein durch Abschluss einer Unterstützungsvereinbarung.

Diese Vereinbarung umfasst folgende Regelungen:

  • Die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur Teilnahme an einer Einführung über die Grundlagen der Betreuungsführung
  • Die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen. Auf Wunsch soll ein Nachweis über die Teilnahme ausgestellt werden.
  • Der Betreuungsverein benennt einen Mitarbeiter als festen Ansprechpartner für den Ehrenamtlichen
  • Der Betreuungsverein erklärt sich bereit, die Verhinderungsbetreuung zu übernehmen, wenn der Betreuer, die Betreuerin wegen Urlaub, Krankheit oder ähnlichem verhindert ist.

Der Abschluss einer Vereinbarung ist für sogenannte "Fremdbetreuer" verpflichtend, d.h. für Betreuende ohne familiäre oder persönliche Beziehung zum Betreuenden. Diese Regelung wurde im Betreuungsorganisationsgesetz festgeschrieben und gilt für alle ab 1.Januar 2023 neu bestellten ehrenamtlichen Fremdbetreuer.

Betreuerinnen und Betreuer mit persönlicher und persönlicher Bindung, hier wird von "Familienbetreuern" gesprochen, können eine solche Vereinbarung freiwillig abschließen.

Der Betreuungsverein hat darüber hinaus die Aufgabe, ehrenamtlich Betreuende zu beraten und zu unterstützen. Die Möglichkeit einer Teilnahme an Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen steht natürlich auch den Betreuerinnen und Betreuern offen, die keine Unterstützungsvereinbarung abschließen.

(Quelle: neue caritas 20/2022)

 

Ihre Ansprechpartner

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg

Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
Tel.: +49 821 31 23 86
Fax: +49 821 31 23 88
E-Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
www.skf-augsburg.de

Caritasverband für die Region Günzburg und Neu-Ulm e.V.

Betreuungsverein
Zankerstraße 1a
89312 Günzburg
Tel. 08221 3676-0
www.caritas-guenzburg.de

Caritasverband für den Landkreis Lindau e.V.

Daniel Notz
Anheggerstr. 2f
88131 Lindau
Tel.: +49 8382 7500-130
Fax: +49 8382 7500-123
E-Mail: daniel.notz@caritas-lindau.de
www.caritas-lindau.de

Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e. V. 

Betreuungsverein
Daniela Appel
BArtengasse 6
86529 Schrobenhausen
Tel. 08252 9673 - 131
Fax: 08252 9673-200
E-Mail: daniela.appel@caritas-schrobenhausen.de
www-caritas-neuburg.de
www.caritas-schrobenhausen.de
 

Caritasverband Starnberg e.V.

Betreuungsverein
Stefan Engelhardt
Dipl.Sozialpäd.(FH)
Leutstettener Str. 28
82319 Starnberg
Tel: +49 8151 91 37 11
Fax: +49 8151 91 37 99
E-Mail: S.Engelhardt@caritas-starnberg.de
www.caritas-starnberg.de

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Augsburg e.V.

Betreuungsverein
Depotstr. 5
86199 Augsburg
Tel.: +49 821 57048-30 oder 31 oder 41
Fax: +49 821 57048-40
E-Mail: betreuungen@caritas-augsburg-stadt.de oder 
betreuungen@caritas-augsburg-land.de
www.der-sozialmarkt.de


 

Kurz gemeldet: Rechner-Assistenz-Eignung

  • Bürgergeld-Rechner

Der Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln hat einen Online-Rechner ins Netz gestellt, mit

Rechner

dem man selbst ermitteln kann, ob einem Bürgergeld zusteht. Er ist einfach zu bedienen, anonym und werbefrei: www.caritasnet.de/buergergeldrechner

 

  • Assistenz im Krankenhaus (AiK) neu geregelt

Seit dem 1. November 2022 gelten neue Regelungen, die die Versorgung von Menschen mit Behinderung im Krankenhaus verbessern. Es gibt ein

  • Krankengeld für Begleitpersonen/Angehörige bei Krankenhausbehandlung von Menschen mit Behinderung und
  • Assistenz im Krankenhaus durch Mitarbeitende im Rahmen der Eingliederungshilfe (mehr Informationen dazu im nächsten Newsletter)

 

  • Eignungsprüfung für ehrenamtliche Betreuer:innen

Das reformierte Betreuungsgesetz schreibt nun vor, dass neben den Berufsbetreuer:innen nun auch ehrenamtliche Betreuer:innen auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit geprüft werden müssen. Zuständig ist die Betreuungsbehörde, der vor Anordnung der Betreuung ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis vorzulegen ist. Dies betrifft alle Betreuerinnen und Betreuer, die ab 1.Januar 2023 neu bestellt werden.

 

Kurz gemeldet: Vermögensfreigrenzen

  • Neue Vermögensfreigrenzen im SGB II, SGB IX und SGB XII ab 1. Januar 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Vermögensfreigrenzen im SGB II, SGB XII und in der Eingliederungshilfe.

 

SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende)

Vermögen

Das erste Jahr des Bezugs von Bürgergeld gilt als "Karenzzeit". Während dieses Jahres wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es "erheblich" ist. Wird der Leistungsbezug in diesem Zeitraum für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate, in denen kein Bürgergeld gezahlt wurde.

Erheblich ist das Vermögen, wenn es in der Summe folgende Beträge übersteigt:

  • 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und
  • 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt der Freibetrag 15.000 EUR für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge einer Person können auf den Freibetrag einer anderen Person in der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden (vgl. § 12 SGB II).

 

SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe):

Die Sozialhilfe darf unter anderem nicht vom Einsatz oder der Verwertung "kleinerer Barbeträge" abhängig gemacht werden (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Als kleinere Barbeträge gelten nun Vermögenswerte von 10.000 EUR für jeden Erwachsenen und jede minderjährige alleinstehende Person in der Bedarfsgemeinschaft. Der Freibetrag erhöht sich um 500 EUR für jede Person, die von einer Person der Bedarfsgemeinschaft überwiegend unterhalten wird (vgl. Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).

Der § 1880 BGB verweist auf den § 90 SGB XII. Die Vermögensfreigrenze von 10.000 EUR gilt demnach auch bei der Vergütungsabrechnung für beruflich geführte Betreuungen und dem Aufwendungsersatz für ehrenamtlich geführte Betreuungen.

 

SGB IX Teil 2 (Eingliederungshilfe)

Durch Erhöhung der Bemessungsgrenze im Jahr 2023 beträgt der Vermögensfreibetrag für Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz nun 61.110 EUR.



Kurz gemeldet: Wohngeld-Plus

  • Wohngeld-Plus-Gesetz

Durch das Wohngeld-Plus-Gesetz wurde das Wohngeldgesetz (WoGG) reformiert. Die Änderungen traten zum 01.01.2023 in Kraft und sollen das Wohngeld, als vorgelagertes Sicherungssystem, stärken. Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung von familiengerechten Wohnens. Laut

Geldscheine

Bundesregierung sollen durch die Änderungen 1,4 Millionen mehr Haushalte, zusätzlich zu den bisher bereits 600.000 wohngeldberechtigten Haushalten, anspruchsberechtigt sein.

Auch die Höhe des Wohngelds ist deutlich angestiegen. Die konkrete Berechnung orientiert sich an der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung des Wohnraumes sowie dem Gesamthaushaltseinkommen.

Dauerhaft wurde durch das Wohngeld-Plus-Gesetz eine Heizkostenkomponente wurde dauerhaft eingeführt, um die erheblichen Mehrbelastungen durch die stark steigenden Heizkosten zu berücksichtigen. Außerdem wurde eine Klimakomponente in Form eines pauschalen Zuschlags eingeführt, um Mehrbelastungen durch energetische Sanierungen aufzufangen.

Sehr zu begrüßen ist ebenfalls die Neuregelung, dass Wohngeld vorläufig gezahlt werden kann, wenn die Feststellung des Wohngeldanspruchs noch längere Zeit dauern wird, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch besteht.

Zur Verwaltungsvereinfachung wurde probehalber eine Bagatellgrenze eingeführt. Von Erstattungen bis 50 € wird abgesehen.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt einen Online-Rechner für zur Verfügung unter dem Link BMWSB - Wohngeld - Wohngeld-Plus - Rechner (gültig ab 01. Januar 2023) (bund.de)



Literaturempfehlungen

neue Caritas - Politik, Praxis, Forschung, Ausgabe 04

Schwerpunkt Ukraine: Förderprogramm "Caritas4U", Hilfe in der Ukraine, Kitas. Weitere Themen: Migrationspolitik, Caritaswissenschaft, Honorarlehrkräfte.

 

Neue Caritas 2023 Nr 04Herausgeber:
Deutscher Caritasverband e. V.
Karlstraße 40
79104 Freiburg
0761 200-410

redaktion@caritas.de

www.neue-caritas.de

 

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Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter  

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter (Broschüre)

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter
durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung herausgegeben vom bayerischen Staatsministerium der Justiz C.H. Beck 2022 

 

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Meine Rechte als Betreuer und BetreuterMeine Rechte als Betreuer und Betreuter

Die Broschüre informiert den Leser über die
- rechtlichen Voraussetzungen einer Betreuung
- die verschiedenen Aufgabenfelder eines Betreuers
- dessen Rechte und Pflichten sowie die des Betreuten
- über Vergütung (neues Recht) und Kosten u.v.m.

herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Das Betreuungsrecht in Leichter SpracheDas Betreuungsrecht in leichter Sprache

Überblick über die wichtigsten Regelungen des Betreuungsrechts in Leichter Sprache

herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

>>Download als PDF<<

 

 


 

Sozialcourage
Sozialcourage. Das Magazin für soziales Handeln.

Die Frühjahrsausgabe 2023 beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit sozial gerechten Klimaschutz. Damit schaut das Heft, auf die diesjährige Caritas-Kampagne, die unter dem Motto "Für Klimaschutz, der allen nutzt" steht.

 

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PodcastPodcast

Die SKM-Betreuungsvereine in Baden-Württemberg veröffentlichen seit März 2021 eine Podcast-Reihe zu vielen interessanten Themen aus ihrer Arbeit. Mittlerweile wurden 51 Folgen online gestellt. Viel Spaß beim Reinhören!

>>https://www.skmdivfreiburg.de/informationen/podcast/<<

Veranstaltungshinweise

Veranstaltungen und Beratungsangebote für ehrenamtliche BetreuerInnen und Bevollmächtigte

(Caritas-Betreuungsverein)


Bürgersprechstunden:

 

 27.04.2023 15:00 - 17:00 Uhr  

Soziale Stadt, Pestalozzistraße 1,
86399 Bobingen

 04.05.2023  15:00 - 17:00 Uhr

Zentrum für seelische Gesundheit
Caritasverband für die Diözese Augsburg,
Weidenhartstr. 31, 86830 Schwabmünchen

 16.05.2023  14:00 - 16:30 Uhr  

Caritasverband für die Stadt und Landkreis Augsburg e. V.;
Depotstraße 5, 86199 Augsburg

 29.06.2023  15:00 - 17:00 Uhr

Mehrgenerationenhaus
Bgm. -Wohlfahrtstraße 98, 86343 Königsbrunn

 06.07.2023  15:00 - 17:00 Uhr

Zentrum für seelische Gesundheit
Caritasverband für die Diözese Augsburg,
Weidenhartstr. 31, 86830 Schwabmünchen

 


Gesprächskreise für familienangehörige BetreuerInnen und Bevollmächtigte

16.05.2023   18:00 - 20:00 Uhr

Bildungszentrum VHS Augsburger Land e.V.
Pestalozzistr. 17, 86420 Diedorf

 

 

Vorträge zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

 11.05.2023  17:00 - 19:00 Uhr  

Mehrgenerationenhaus
Bgm. -Wohlfarth-Str. 98; 86343 Königsbrunn

 18.07.2023  17:00 - 19:00 Uhr  

Caritasverband für die Stadt und Landkreis Augsburg e.V.
Depotstraße 5, 86199 Augsburg

 

Anmeldungen jeweils über den Caritas-Betreuungsverein

 

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Augsburg e. V.
Betreuungsverein
Depotstraße 5
86199 Augsburg
E-Mail: betreuungen@caritas-augsburg-stadt.de 
Telefon: +49 821 57 04 83 2
Fax: +49 261 201 618 2674
Web: www.der-sozialmarkt.de

 

Telefonische Sprechstunden

Der Betreuungsverein der Caritas in Augsburg bietet jeden Mittwoch von 9.00 bis 12.00 Uhr unter der Nummer 0821-57 04 83 2 eine telefonische Beratung zu allen Fragen rund um gesetzliche Betreuung an. Zielgruppen sind Angehörige aber auch ehrenamtliche gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer. 

Veranstaltungshinweise

Veranstaltungen und Beratungsangebote für ehrenamtliche BetreuerInnen und Bevollmächtigte

(Betreuungsverein des SkF Augsburg)

 

Bürgersprechstunden:

 25.04.2023

 15:00 - 17:00 Uh

Rathaus Stadtbergen
Oberer Stadtweg 2, 86391 Stadtbergen

 16.05.2023

  10:00 - 12:00 Uhr

SkF Betreuungsverein
Leonhardsberg 16, 86150 Augsburg

 20.06.2023

 15:00 - 17:00 Uhr

Rathaus Stadtbergen
Oberer Stadtweg 2, 86391 Stadtbergen

 22.06.2023

 14:00 - 16:00 Uhr

Rathaus Neusäß
Hauptstraße 28, 86356 Neusäß

 28.06.2023

 15:00 - 17:00 Uhr

Begegnungsstätte "du & hier"
Kirchstraße 12, 86368 Gersthofen

 11.07.2023

  10:00 - 12:00 Uhr

 SkF Betreuungsverein
Leonhardsberg 16, 86150 Augsburg

 13.07.2023

 14:00 - 16:00 Uhr

"Wohnzimmer" im Schwabencenter
Wilhelm-Hauff-Str. 38, 86161 Augsburg

 

Gesprächskreise für familienangehörige BetreuerInnen und Bevollmächtigte

 16.05.2023

  18:00- 20:00 Uhr

Bildungszentrum VHS Augsburger Land e.V. 
Pestalozzistr. 17, 86420 Diedorf

 

Vorträge zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

 27.04.2023

 17:00 Uhr

Stadt Augsburg - Amt für Kinder Jugend und Familie
Hunoldsgraben 27, 86150 Augsburg

 

Anmeldungen jeweils über den SKF Betreuungsverein

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg

Betreuungsverein
Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
E-Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
Telefon: +49 821 31 23 86
Fax: +49 821 31 23 88
Web: www.skf-augsburg.de

SkF-Expertentelefon

Der SkF-Betreuungsverein in Augsburg bietet jeden Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr mit dem Expertentelefon unter der Nummer 0821-31 23 86 eine telefonische Beratung zu allen Fragen rund um gesetzliche Betreuung an. Zielgruppen sind Angehörige aber auch ehrenamtliche gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer. 

 

Newsletter der Betreuungsvereine Nr. 6

Aufgaben des Betreuers nach dem neuen Betreuungsgesetz: Die Berichtspflicht

Die Berichterstattung ist das wichtigste Instrument der gerichtlichen Aufsicht: Jeder Betreuer hat dem Betreuungsgericht regelmäßig Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten und über die Führung der Betreuung zu erstatten.

Mit der Betreuungsrechtsreform, deren Umsetzung zum 01.01.2023 in Kraft tritt, wurden die Instrumente der Berichterstattung erweitert und weiterentwickelt. Im künftigen § 1863 BGB werden die Anforderungen an den jährlich zu erstellenden Jahresbericht beschrieben. Neu hinzugekommen ist die Pflicht, einen Anfangsbericht und einen Schlussbericht zu erstellen. Die Pflicht eines Anfangsberichtes gilt jedoch nur für Berufsbetreuer und für ehrenamtliche Betreuer, die keine familiäre oder persönliche Bindung zum Betreuten haben. Für ehrenamtliche Angehörige, die zum Betreuer bestellt sind, gilt die Pflicht eines Anfangsberichtes nicht. Hier ermittelt der Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes die notwendigen Angaben in einem persönlichen Gespräch.

Maßstab der gerichtlichen Aufsicht ist die sogenannte "Magna Charta" des reformierten Betreuungsgesetzes, nämlich die Vorschriften des künftigen § 1821 BGB, die in unserem letzten Newsletter bereits vorgestellt worden sind. Die gerichtliche Aufsicht zielt auf die Einhaltung der dort beschriebenen gesetzlichen Pflichten.

Zuständig für die Prüfung der Berichte sind die Rechtspfleger der Betreuungsgerichte.

 

Anfangsbericht

Der Anfangsbericht soll 

1. die persönliche Situation des Betreuten darstellen,

2. die Ziele der zu führenden Betreuung nennen,

3. die Wünsche des Betreuten aufführen.

Falls zu Beginn einer Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen ist- dies ist dann der Fall, wenn der Wirkungskreis der Betreuung die Vermögenssorge beinhaltet, so ist dieses dem Anfangsbericht beizufügen. Für Angehörigenbetreuer, die mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" betraut sind, gilt: zu Beginn der Betreuung ist nur ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. 

Jahresbericht

Jeder Betreuer hat einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten und seiner Betreuertätigkeit zu berichten. Der Berichtszeitraum richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anordnung der Betreuung und nicht nach dem Kalenderjahr.

Der Bericht wird vom Betreuer schriftlich beim Betreuungsgericht eingereicht, im Einzelfall ist es sogar möglich, den Bericht mündlich vor dem Rechtspfleger abzugeben.

Umfasst die Betreuung auch den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, so ist der Betreuer auch zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, in bestimmten Fällen auch zur Rechnungslegung.

Der künftige § 1863 BGB bestimmt, welche Angaben im Bericht enthalten sein müssen:

1. Art, Umfang und Anlass der Persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche Eindruck vom Betreuten

2. Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten.

3. Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs.

4, Bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung künftig ehrenamtlich geführt werden kann.

5. Die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nr. 1-4.

Der Jahresbericht ist mit dem Betreuten zu besprechen, sofern dies möglich ist und sich davon keine gesundheitlichen Nachteile für den Betreuten ergeben.

Schlussbericht

Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht beim Betreuungsgericht einzureichen, in dem die Änderungen seit dem letzten Jahresbericht dargestellt werden. Diese Verpflichtung zur Schlussberichterstattung gilt unabhängig vom Grund der Beendigung des Betreuungsverhältnisses, sei es bei Entlassung des Betreuers, Aufhebung der Betreuung, oder Tod des Betreuten. Dieser Bericht soll auch Angaben zur Herausgabe aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen enthalten. Umfasste der Aufgabenkreis der Betreuung auch die Vermögenssorge, so muss der Betreuer auch Angaben zur Herausgabe des verwalteten Vermögens machen.

Die Anforderungen an die Berichterstattung des Betreuers steigen mit dem reformierten Betreuungsgesetz deutlich. Hier sind die Betreuungsvereine gefragt, ehrenamtliche Betreuer gut zu begleiten und Fortbildungsangebote zu diesem Thema anzubieten.

Im folgenden Artikel finden Sie ein Muster, nach dem ein Bericht gestaltet werden könnte.
Quelle: BtPrax 2/2022 Seite 39ff

 

Ehrenamtsnachweis und Ehrenamtskarte

Ehrenamtsnachweis Bayern und Ehrenamtskarte Bayern erwerben durch Engagement im Betreuungsverein

 

Ihr Betreuungsverein bietet Ihnen die Möglichkeit auf Grundlage des bürgerlichen Engagements aktiv im Betreuungsverein mitzuarbeiten und mitzugestalten. Als Ehrenamtlicher engagieren sie sich für das Gemeinwohl und dieser Einsatz sollte entsprechend gewürdigt werden. 

Eine unserer Möglichkeiten ist dazu die Ausstellung des "Ehrenamtsnachweis Bayern". Eine weitere Anerkennungsmöglichkeit Ihres Engagements ist es, im Rahmen ihrer Tätigkeit im Betreuungsverein die Berechtigung zu erwerben, um die "Bayerische Ehrenamtskarte" beantragen zu können. 

Die Voraussetzung für die "Ehrenamtskarte Bayern" ist, dass sie mindestens zwei Jahre mit durchschnittlich fünf Stunden pro Woche oder insgesamt mindestens 250 Stunden pro Jahr aktiv im Ehrenamt beschäftigt sind. 

Die Voraussetzung, um den "Ehrenamtsnachweis Bayern" zu erhalten sind wesentlich geringer. So benötigen Sie hierfür nur einen Zeitaufwand von mindestens 80 Stunden pro Jahr. 

Dies ist über den Betreuungsverein möglich und vor allem für Menschen geeignet, die nicht selbst eine Betreuung führen wollen, uns aber unterstützen würden mit ihrem Einsatz. 

Wir suchen immer Menschen, die sich um einzelne Aufgaben oder um einzelne Betreute mehr kümmern, als es das Zeitkontingent der gesetzlichen Betreuung zulässt. 

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betreuungsverein, welche weiteren Möglichkeiten der Mitwirkung, der Förderung und Würdigungen für Ihr Engagement in Ihrem Verein vor Ort bestehen.

Betreuungsvereins-Logog

Beide Möglichkeiten bieten Ihnen Vergünstigungen in verschiedenen Bereichen und bei kooperierenden Unternehmen dieser Aktionen. 

Nähere Informationen über die Vorteile und Vergünstigungen durch die Ehrenamtskarte erhalten Sie meist auf der Web Seite Ihrer Stadt oder Landratsamtes oder über die Seiten des Bayrischen Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales: 


www.ehrenamtskarte.bayern.de 
https://www.stmas.bayern.de/ehrenamt/anerkennungskultur/ehrenamtskarte.php 
http://www.lbe.bayern.de/engagement-anerkennen/ehrenamtskarte/kooppartner/index.php 

Weitere Infos:  

  • Freizeit und Sport
  • Mode und Handel
  • Hotel und Gastronomie
  • Online-Shops
  • Kultur und Museen
  • Banken und Versicherungen
  • Angebote des Freistaats Bayern


    Informationen über den Ehrenamtsnachweis Bayern finden Sie auf der Web Seite: 
    https://www.freie-wohlfahrtspflege-bayern.de/ehrenamt/ehrenamtsnachweis

 

 

Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

 

Trotz größter Sorgfalt kann es im Rahmen einer Betreuungsführung zu Schäden kommen. Der Freistaat Bayern hat deshalb folgende Sammelhaftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen: 

  • Für Personen- und Sachschäden
  • Für Vermögensschäden
  • Zudem gibt es einen Unfallversicherungsschutz

Ein ehrenamtlicher Betreuer ist ab der Bestellung sowohl für Personen- und Sachschäden als auch für Vermögensschäden automatisch mitversichert. Eine separate Anmeldung ist nicht erforderlich. Für den ehrenamtlichen Betreuer entstehen dabei keine Kosten. 

Falls Sie eine andere bestehende Haftpflichtversicherung haben (gesetzlich wie privat), die einen entstandenen Schaden abdecken würde, dann hat diese Vorrang.  

Die Versicherungen decken Schäden, die der Betreuer dem Betreuten zugefügt hat oder der Betreuer einem Dritten zum Ersatz eines verursachten Schadens verpflichtet ist und dieser Schaden durch die Führung des Amtes als ehrenamtlicher Betreuer entstanden ist. 

Es sind folgende Versicherungssummen vereinbart:

  • 2.000.000,- € für Personen- und/oder Sachschäden
  • 250.000,- € für Vermögensschäden
  • Eine Selbstbeteiligung wird von den Betreuern nicht erhoben 

Kein Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflicht besteht unter anderem für: 

  • vorsätzlich herbeigeführte Schäden (wissentliche Pflichtverletzung)
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht werden
  • Schäden, die Ihnen selbst entstehen

Im Schadensfall

Um einen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, soll der Schaden binnen einer Woche der Versicherung schriftlich an folgende Adressen mitgeteilt werden:

  • im Fall eines Personen- und/oder Sachschadens an:
    Versicherungskammer Bayern, Maximilianstr. 53, 80530 München
  • im Fall eines Vermögensschadens an:
    Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Klingenbergstraße 4, 32758 Detmold 

 Beizufügen oder nachzureichen ist eine Bestätigung des zuständigen Gerichts, dass der Betreuer über die Sammelversicherung mitversichert ist. Der Schaden ist zusätzlich dem zuständigen Gericht formlos zu melden.

Bei konkreten Fragen zum Versicherungsschutz oder zum Schadensfall stehen die Mitarbeiter des zuständigen Versicherungsdienstes gerne unter den folgenden Telefonnummern zur Verfügung:

  • zur Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden:
    Hotline der Versicherungskammer Bayern (089) 21 60 37 77
  • zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden:
    Hotline der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH (089) 74 11 54 350

Quelle: https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/rosenheim/bet-2020-10-merkblatt-haftpflichtversicherung-ehrenamtlicher-betreuer.pdf

Ihre Ansprechpartner

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg

Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
Tel.: +49 821 31 23 86
Fax: +49 821 31 23 88
E-Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
www.skf-augsburg.de

Caritasverband für die Region Günzburg und Neu-Ulm e.V.

Betreuungsverein
Zankerstraße 1a
89312 Günzburg
Tel. 08221 3676-0
www.caritas-guenzburg.de

Caritasverband für den Landkreis Lindau e.V.

Daniel Notz
Anheggerstr. 2f
88131 Lindau
Tel.: +49 8382 7500-130
Fax: +49 8382 7500-123
E-Mail: daniel.notz@caritas-lindau.de
www.caritas-lindau.de

Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e. V. 

Betreuungsverein
Daniela Appel
BArtengasse 6
86529 Schrobenhausen
Tel. 08252 9673 - 131
Fax: 08252 9673-200
E-Mail: daniela.appel@caritas-schrobenhausen.de
www-caritas-neuburg.de
www.caritas-schrobenhausen.de
 

Caritasverband Starnberg e.V.

Betreuungsverein
Stefan Engelhardt
Dipl.Sozialpäd.(FH)
Leutstettener Str. 28
82319 Starnberg
Tel: +49 8151 91 37 11
Fax: +49 8151 91 37 99
E-Mail: S.Engelhardt@caritas-starnberg.de
www.caritas-starnberg.de

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Augsburg e.V.

Betreuungsverein
Depotstr. 5
86199 Augsburg
Tel.: +49 821 57048-30 oder 31 oder 41
Fax: +49 821 57048-40
E-Mail: betreuungen@caritas-augsburg-stadt.de oder 
betreuungen@caritas-augsburg-land.de
www.der-sozialmarkt.de


 

KURZ GEMELDET

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Personen, die in bestimmten Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege tätig sind, müssen der Einrichtungsleitung einen Nachweis darüber vorlegen, vollständig gegen COVID-19 geimpft oder davon genesen zu sein. Gegen diese Regelung, die am 15.03.2022 in Kraft trat, wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Im Beschluss vom 27.04.2022 hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVG) diese Beschwerde zurückgewiesen. Soweit diese Regelungen in die Grundrechte nach dem Grundgesetz (GG) eingreifen, seien diese Eingriffe zum Schutz vulnerabler Personengruppen verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes Nr. 42/2022

 


Ausbildungsfilm für ehrenamtliche Betreuer - Titelbild

Film zur Schulung ehrenamtlicher Betreuer

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat gemeinsam mit dem Landratsamt Ebersberg den Film "Gemeinsame Wege" initiiert, der der Gewinnung und Ausbildung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer dienen soll. Darin wird die Geschichte zweier Personen erzählt, die einen ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer zur Seite gestellt bekommen.

Neben dem Film ist auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ein ausführliches Begleitheft abrufbar, mit Schwerpunkt auf die Kommunikation in der rechtlichen Betreuung, den Umgang mit Konflikten und schwierigen Entscheidungen. Das Begleitheft kann auch als Printversion bestellt werden. (siehe auch unter Materialien)

>>https://www.justiz.bayern.de/service/rechtlicheBetreuung/<<

 

 

 

 

 

Literaturliste

neue Caritas - Politik, Praxis, Forschung, Ausgabe 12

Schwerpunkt Bundesteilhabegesetz: Umsetzung, Entgeltverhandlungen, Leistungserbringer, Arbeitsmarkt. Weitere Themen: Flut im Ahrtal, Zeitwertkonten, Rahmenvertragspartner.

Titelseite der Zeitschrift neue caritas

Herausgeber:
Deutscher Caritasverband e. V.
Karlstraße 40
79104 Freiburg
0761 200-410 
redaktion@caritas.de 
www.neue-caritas.de
 
>> Kostenloses Probeheft bestellen <<
 
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Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter (Broschüre)

Vorsorge für Unfall Krankheit und Alter

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung herausgegeben vom bayerischen Staatsministerium der Justiz C.H. Beck 2022 
 
>> Download als PDF <<
 

 

 

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Meine Rechte als Betreuer und Betreuter

Meine Rechte als Betreuer und Betreuter

Die Broschüre informiert den Leser über die

 

- rechtlichen Voraussetzungen einer Betreuung
- die verschiedenen Aufgabenfelder eines Betreuers
- dessen Rechte und Pflichten sowie die des Betreuten
- über Vergütung (neues Recht) und Kosten u.v.m.

herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


>> Download als pdf    <<

 

 
 
 
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Das Betreuungsrecht in Leichter Sprache

Das Betreuungsrecht in Leichter Sprache

Überblick über die wichtigsten Regelungen des Betreuungsrechts in Leichter Sprache
herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

 

>> Download als PDF <<

 

 

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Sozialcourage. Das Magazin für soziales Handeln.

Sozialcourage 2022

Die Sommerausgabe der Sozialcourage 2021 stellt Menschen vor, die solidarisch miteinander in die

 

Zukunft gehen. Mit Fokus auf ehrenamtlichen AusbildungspatInnen und der Corona-Bewältigung. 



>> kostenloses Probeheft bestellen <<

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Podcast

Podcast der SKM-Betreuungsvereine

Die SKM-Betreuungsvereine in Baden-Württemberg veröffentlichen seit März 2021 eine Podcast-Reihe zu vielen interessanten Themen aus ihrer Arbeit. Mittlerweile wurden 35 Folgen online gestellt.

Viel Spaß beim Reinhören!

>> https://www.skmdivfreiburg.de/informationen/podcast/ <<

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Ausbildungsfilm für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat gemeinsam mit dem Landratsamt Ebersberg den Film "Gemeinsame Wege" initiiert, der der Gewinnung und Ausbildung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer dienen soll. Der Film nebst ausführlichem Begleitheft ist auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz abrufbar.

>> https://www.justiz.bayern.de/service/rechtlicheBetreuung/ <<

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Übersicht über das aktuelle Gesetzgebungsverfahren, auch in leichter Sprache

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Reform_Betreuungsrecht_Vormundschaft.html



Mustergliederung für einen Jahresbericht

Bericht über die persönlichen Verhältnisse: Mustergliederung 

 

Die Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft "Betreuungsgesetz" hat eine Mustergliederung für einen Jahresbericht an das Amtsgericht erarbeitet. Diese Gliederung wurde nochmals überarbeitet und nachfolgend als Beispiel abgedruckt.

Wie der Jahresbericht nun tatsächlich gestaltet sein soll, welche Inhalte erwünscht sind, sollten Sie mit Ihrem Amtsgericht vor Ort absprechen. Ansprechpartner hierfür sind die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes.

I. Name, Adresse

II. Geschäftszeichen

III. Berichtszeitraum

IV. Schilderung der Lebenslage

  • Eckdaten (Alter, Aufenthaltsort, familiäre Situation etc.)
  • Vorstellungen der betreuten Person zur eigenen Lebensgestaltung
  • Konkrete Wünsche und Ressourcen der betreuten Person
  • Alltagssituation
  • Befindlichkeit der betreuten Person/wie geht es der betreuten Person?

V. Kontaktgestaltung

  • Form und Umfang der Beteiligung der betreuten Person an Entscheidungen
  • Art der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs und der (mutmaßlichen) Wünsche (nähere Angaben unter Punkt VI zu den einzelnen Aufgabenkreisen)
  • Sind Entscheidungen gegen den erklärten Willen der betreuten Person getroffen worden?
  • In welcher Form, wie häufig und wann standen Betreuerin bzw. Betreuer und die betreute Person in Kontakt (Angaben zur Kontaktart, Ort und Daten der Kontakte)? Wie wird die Beziehung auf beiden Seiten gestaltet?
  • Wurde der Jahresbericht mit der betreuten Person besprochen? Wenn nicht, warum?
  • Kontakte zu Angehörigen/Erteilung von Auskünften an Angehörige

VI. Zum Aufgabenkreis

a) Gesundheitssorge

Diagnosen

Vorstellungen der betreuten Person

  • Liegt eine Patientenverfügung oder Behandlungsvereinbarung vor?
  • Wurde mit der betreuten Person hierüber ein Gespräch geführt?

Ärztliche Maßnahmen/Krankenhausaufenthalte

  • Medikamente (Medikamentenplan, Wechselwirkungen, Dosierungen)
  • Behandlungen/Therapien und Vorsorgeuntersuchungen
  • Pflegemaßnahmen
  • Wodurch erfolgte eine Sicherstellung der Maßnahme? (ggf. Angaben zur Delegation)

Einwilligungen

  • Welche Einwilligungen wurden erteilt?
  • Waren ärztliche Zwangsmaßnahmen notwendig?

b) Aufenthaltsbestimmung

  • Erforderlichkeit von Maßnahmen gem. § 1831 BGB n.F.?
  • Welche Alternativen wurden geprüft?
  • Erfolgten Rücksprachen und Reflexionen zur Feststellung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit?
  • Wie ist der Erfolg der Maßnahme zu bewerten?
  • Schlussfolgerungen?
  • Bei Wohnortwechsel: Darlegung der Gründe, Haltung der betreuten Person

c) Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

  • Was wurde geregelt? (betreute Person allein oder mit Unterstützung, Betreuerin bzw. Betreuer stellvertretend mit Rücksprache oder auf Grundlage welcher Überlegungen ohne Rücksprache)
  • Welche Art von Unterstützung benötigte die betreute Person? (Beratung/unterstützte Entscheidungsfindung, z.B. gemeinsames Ausfüllen von Formularen, sichernde Kontrolle der von der betreuten Person selbst geregelten Angelegenheiten oder stellvertretende Ausführung durch die Betreuerin bzw. den Betreuer)
  • Wie wurden die Angelegenheiten geregelt? (Welche grundsätzlichen Absprachen gab es mit der betreuten Person zur Regelung dieser Angelegenheiten und zum Informationsfluss?)

d) Ambulante bzw. stationäre Unterstützung und Versorgung des Betreuten

  • Welche Assistenzleistung/Unterstützung/Teilhabe/Hilfe wird in welchem Umfang in Anspruch genommen? (z.B. familiäre Hilfe, Pflegedienst, Pflegeheim)
  • Akzeptanz und Wünsche der betreuten Person zu den Unterstützungsleistungen
  • Bewertung der erhaltenen Unterstützungsleistung (z.B. Zuverlässigkeit der Dienste, welche Tätigkeiten werden übernommen, traten Probleme auf)
  • Tätigkeiten der Betreuerin bzw. des Betreuers

e) Vermögenssorge

  • Übersicht über die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben
  • Entwicklung der finanziellen Verhältnisse (Zu- und Abnahme des Vermögens/Gründe, Handhabung der finanziellen Mittel durch die betreute Person)
  • Absprachen mit der betreuten Person (Verfügungen über einzelne Vermögenswerte, Kontoverwaltung, Versorgung mit Bargeld, regelmäßige Information über das Vermögen, evtl. Erklärungen der betreuten Person über eigene Verfügungen beilegen)
  • extern geführte Verwahrgeldkonten
  • Schulden, Pfändungen, Pfändungsschutzkonto
  • Besondere Vermögensgegenstände und Vorkommnisse (z.B. Kfz, Immobilien, Rechtsstreitigkeiten)
  • Einwilligungsvorbehalt (Form der Anwendung, Maßnahmen zur Vermeidung, weitere Erforderlichkeit)

f) Weitere Aufgabenkreise

g) Tätigkeiten außerhalb der Aufgabenkreise


VII. Bewertung und Ausblick der Betreuung

  • Ist der Umfang der Betreuung passend? Sollten Aufgabenkreise oder ein Einwilligungsvorbehalt wegfallen bzw. hinzukommen?
  • Hat sich die gesundheitliche Situation oder die Lebenssituation der betreuten Person so weit verändert, dass einzelne Angelegenheiten innerhalb eines Aufgabenkreises von ihr selbst wahrgenommen werden können?
  • Ziele/Handlungserfordernisse für das nächste Betreuungsjahr
  • Bestehen im nahen Umfeld der betreuten Person Ressourcen zur Übernahme der Betreuung?
  • Sichtweise der betreuten Person

Quelle: BtPrax 2/2022

 

 

Tandembetreuung - Ein Fallbeispiel

Tandembetreuung - EINE Möglichkeit für den Einstieg als gesetzliche Betreuung

 

Ein Fallbeispiel 

 "Mir wird das alles zu viel, so neben der Arbeit. Und das Verhältnis zu meiner Mutter leidet sehr unter dem ganzen Stress." Mit diesem Satz erklärte Frau D. ihre Anfrage nach einer Unterstützungsmöglichkeit bei einem Betreuungsverein. Bisher manage sie das Leben ihrer Mutter, nebenher zu einer beruflichen Tätigkeit und ihrem eigenen Familienleben. Auf diese Weise bleibe auch immer weniger Zeit, ihre Mutter im Altenheim zu besuchen. Die Organisation und Kommunikation mit den einzelnen Behörden benötige einfach zu viel Zeit. Dadurch wäre sie gestresst und das merke natürlich auch die Mutter, die die Abläufe und langen Wartezeiten bei den Behörden und Versicherungen oftmals nicht nachvollziehen kann. 

Der Fall Frau D. und ihre Mutter ist ein gutes Beispiel, bei dem die Installation einer Tandembetreuung sinnvoll ist. Fr. D. möchte sich nach wie vor um die Belange ihrer Mutter kümmern, benötigt aber in einzelnen Bereichen ihrer Zuständigkeit Unterstützung. Daher wird in Absprache mit dem Betreuungsgericht und dem zuständigen Landratsamt die Betreuung aufgeteilt. Die angefragte Berufsbetreuerin übernimmt hierbei nur einzelne Aufgabenkreise bspw. die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten sowie die Gesundheitssorge. Andere Aufgabenkreise bleiben in der Verantwortung von Fr. D. Es wird zudem vereinbart, dass sich regelmäßig per E-Mail und mind. 1-mal monatlich telefonisch oder persönlich über die aktuellen Anliegen und Aufgaben ausgetauscht wird. Frau D. erhält auf diese Weise Entlastung in den Organisationsaufgaben für ihre Mutter. Ziel ist es, dass Frau D. die Betreuung irgendwann ohne die Berufsbetreuerin übernehmen kann. Wenn die ersten wichtigen Organisationsschritte gegangen sind und Frau D. etwas Zeit hatte, durch die Berufsbetreuerin einen Einblick und Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und Abläufen einer gesetzlichen Betreuung zu bekommen. Frau D. erhält durch die Anbindung bei einem Betreuungsverein zudem die Möglichkeit, sich in einzelnen Bereichen der gesetzlichen Betreuung fortzubilden oder sich mit anderen Betroffenen auszutauschen.

 

Tandembetreuung - Kurz und knackig

Tandembetreuung - was ist das?

Von einer Tandembetreuung spricht man, wenn mehrere Betreuer für einen Klienten zuständig sind. Zu meist handelt es sich hierbei die Kombination aus einem ehrenamtlichen Betreuer und einen Berufsbetreuer. Eine Tandembetreuung kann aber auch zwischen mehreren ehrenamtlichen Betreuern bestehen bspw. wenn sich mehrere Kinder die gesetzliche Betreuung für ein Elternteil teilen.

Was ist die gesetzliche Grundlage für eine Tandembetreuung?

Gem. §1899 BGB hat das Betreuungsgericht die Möglichkeit mehrere Betreuer für einen Klienten zu bestimmen. Dabei kann sich die Vertretung auf die gleichen aber auch auf unterschiedliche Aufgabenkreise erstrecken.

Wann macht eine Tandembetreuung Sinn?

Eine Tandembetreuung macht vor allem dann Sinn, wenn ein ehrenamtlicher Betreuer professionelle Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgabenbereiche benötigt oder wenn ein Klient eine große Fülle an Aufgaben mit sich bringt, die von einem Einzelnen schwierig zu bewältigen sind.

Was ist das Ziel einer Tandembetreuung?

Eine Tandembetreuung im klassischen Sinn (also die Kombination als einem ehrenamtlichen Betreuer und einen Be- rufsbetreuer) hat das Ziel den ehrenamtlichen Betreuer langfristig dazu zu befähigen die Betreuung eigenständig zu übernehmen. Ansonsten kann durch eine Tandembetreuung auch eine Entlastung der einzelnen Betreuer bewirkt werden.

Was ist die Herausforderung einer Tandembetreuung?

Bei einer Tandembetreuung ist natürlich - insbesondere, wenn sich die Zuständigkeit auf die gleichen Aufgabenkreise erstreckt - eine gute Absprache und Kommunikation zwischen allen Beteiligten notwendig. Es ist also gut zu überlegen, wie die Aufteilung der einzelnen Aufgabenkreise erfolgen sollte.

Und jetzt?

Sie stellen sich die Frage, ob eine Tandembetreuung auch in Ihrem Fall Sinn macht? Dann können Sie sich entweder an Ihr zuständiges Betreuungsgericht oder an einen Betreuungsverein in Ihrer Nähe wenden. Hier erhalten Sie alle notwendigen Informationen zu Ihrem Fall.

 

Veranstaltungen in Neuburg-Schrobenhausen, Starnberg und Augsburg

 Veranstaltung 2022

Termin und Uhrzeit

 Ort

Im Landkreis Starnberg 

   
Sprechstunde zu Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung Dienstag, 06.09.2022, 14:00 Uhr Seniorentreff Starnberg, Hauptstraße 10, 82319 Starnberg
Sprechstunde zu Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung  Dienstag, 04.10.2022, 14:00 Uhr  Seniorentreff Starnberg, Hauptstraße 10, 82319 Starnberg
     

Im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen 

   
Sommerfest für Ehrenamtliche Betreuer und bürgerschaftlich engagierten Menschen der Caritas Mittwoch, 24.08.2022,
18:30 Uhr 
 Caritashaus 
Bartengasse 6
86529 Schrobenhausen
Qualikurs zur Ausbildung ehrenamtlicher Betreuer im Landkreis ab 28. September
9 Abende
jeden Mittwoch 
18:30-20:30 Uhr
online 
Vortrag Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung Dienstag, 27.09.2022, 
18:30 Uhr
Caritashaus 
Bartengasse 6
86529 Schrobenhausen
Vortrag Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung Donnerstag, 29.09.2022, 18:30 Uhr Caritashaus  
Spitalplatz C 193
86633 Neuburg
Austausch und Grundinformation zur Einführung Betreuungsrechtsreform Mittwoch, 21.09.2022,
18:30 Uhr
Caritashaus 
Spitalplatz C 193
86633 Neuburg
Mietrecht Kurzeinführung für ehrenamtliche Betreuer Termin wird noch bekannt gegeben Caritashaus 
Bartengasse 6
86529 Schrobenhausen
Austausch zur Betreuungsrechtsreform mit Gästen von der Betreuungsstelle und dem Betreuungsgericht
Noch in der Terminfindungsphase aktuell
Termin wird geplant für September oder Mitte Oktober Je nach Anmeldungen Caritashaus (Spitalplatz C 193
86633 Neuburg) 
oder Landratsamt (Platz der Deutschen Einheit 1 · 86633 Neuburg an der Donau)
     

 SKF Augsburg

   
 Bürgersprechstunden: Dienstag, 27.09.2022,
14:00 - 16:00 Uhr 
SKF Betreuungsverein, Leonhardsberg 16, 86150 Augsburg
  Montag, 26.09.2022,
14:00 - 16:00 Uhr       
Gutbrod Gemeindehaus, Tobias-Maurer-Str. 17,86154 Augsburg (Oberhausen)
  Mittwoch, 28.09.2022,
15:00 - 17:00 Uhr 
Begegnungsstätte "du & hier", Kirchstraße 12, 86368 Gersthofen
  Mittwoch, 09.11.2022,
15:00 - 17:00 Uhr 
Begegnungsstätte "du & hier", Kirchstraße 12, 86368 Gersthofen
     
Gesprächskreise für familienangehörige BetreuerInnen und Bevollmächtigte Mittwoch, 05.10.2022,    18:00 - 20:00 Uhr Begegnungsstätte "café mitanand", Falkenstraße 1, 86830 Schwabmünchen
  Mittwoch, 16.11.2022,        18:45  - 20:45 Uhr  Bildungszentrum VHS, Augsburger Land e.V., Augsburger Str. 24, 86420 Diedorf
     
Vorträge zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Mittwoch, 12.10.2022,
18:00 Uhr      
SkF-Geschäftsstelle, Schaezlerstraße 4, 86150 Augsburg
  Mittwoch, 23.11.2022,
18:00 Uhr
SkF-Geschäftsstelle, Schaezlerstraße 4, 86150 Augsburg
     

Hinweis zur Anmeldung für die Veranstaltungen des SkF-Augsburg:

Anmeldung jeweils über den SKF-Betreuungsverein (Tel. 0821 - 312386)

   

 

Vorstellung der Aufgabenkreise: Behördenangelegenheiten

Aufgabenkreis: Besorgung von Behörden-, Versicherungs-, Renten- und Sozialangelegenheiten

 

Es kommt häufig vor, dass Betreuer zur Besorgung der Angelegenheiten ihres Betreuten mit Behörden oder Trägern der Sozialversicherungen zusammenarbeiten müssen. 

Die Aufgaben der einzelnen Aufgabenkreise sind nicht immer separat abzugrenzen, sondern gehen auch oft ineinander über. 

Anträge auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII gehören aus dem Sachzusammenhang heraus in erster Linie zum Bereich der Vermögenssorge, genauso wie Anträge auf Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung oder auf Leistungen der Krankenversicherung zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge gehören, weil damit die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der weiteren Aufgaben in diesem Bereich geschaffen werden.

Die Vertretungsbefugnis des Betreuers gegenüber Behörden ergibt sich bereits aus dem § 1902 BGB. Hier ist eindeutig geregelt, dass Betreuer im Rahmen der Aufgabenkreise ihre Klienten vertreten.
Gleichwohl wird diese Vertretungsbefugnis im Sinne einer Klarstellung häufig auch als zusätzlicher Aufgabenkreis in der Bestellungsurkunde genannt. Formulierungen für diese Aufgabenkreise sind dann z.B. "Behördenangelegenheiten", "alle Rechts- Antrags- und Behördenangelegenheiten" oder auch "Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden". Sofern in einem Beschluss zur Betreuerbestellung eine entsprechende Formulierung vorhanden ist, ergibt sich daraus aber nicht, dass Betreuer deshalb auch die allein verantwortlichen Ansprechpartner für alle behördlichen Angelegenheiten sind (Siehe dazu auch BGH Beschluss in FamRZ2015, 649). 

Im "normalen (zivilrechlichen) Leben" ändert die Betreuerbestellung nichts an der rechtlichen Handlungsfähigkeit der Klienten. Das gilt so lange, wie nicht die Geschäftsunfähig festgestellt worden ist. Lediglich beim Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB steht das von Klienten abgeschlossene Geschäft unter dem Vorbehalt der Einwilligung des Betreuers. Die Betreuerbestellung bewirkt also zunächst nur, dass auch der Betreuer (stellvertretend) Rechtsgeschäfte seine Klienten tätigen kann.

HINWEIS: https://www.berufsbetreuung.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/BdB_Beh%C3%B6rdenmerkblatt_2019.pdf

Newsletter der Betreuungsvereine Nr. 5

Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten

Der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten beinhaltet alle Aufgaben, die mit der Wohnsituation der betreuten Person zusammenhängen, wie

  • Beschaffung und Erhalt von Wohnraum
  • Sicherstellung der Finanzierung/Regulierung von Mietschulden
  • Abschluss von Mietverträgen
  • Zahlung von beispielsweise Miete, Nebenkosten, Rundfunkbeitrag
  • Kündigung von Mietverträgen, etwa bei Umzug ins Heim
  • Wohnungsauflösungen/Entrümpelungen

Da hier auch stets finanzielle Aspekte zu berücksichtigen sind, werden die Betreuer oft zugleich auch für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt.

Wohnungsauflösung

Die eigene Wohnung ist für die meisten Menschen Lebensmittelpunkt und vertraute Umgebung. Die Aufgabe der Wohnung ist daher ein erheblicher Einschnitt in bisherige Lebensgewohnheiten. Alle Handlungen des Betreuers, die die Wohnungsauflösung zum Ziel haben, zum Beispiel die Kündigung des Mietvertrags unterliegen deshalb der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht.
Erlangt der Betreuer Kenntnis von einer Kündigung oder Abmahnung durch den Vermieter des Betreuten, muss er dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitteilen. Außerdem soll er alles ihm Mögliche unternehmen, um den Verlust der Wohnung abzuwenden.

Betreten einer Wohnung

Nach dem Grundgesetz ist das unerlaubte Betreten einer fremden Wohnung ein Verstoß gegen das

Das Foto zeigt ein Zimmer mit einem kleinen zweisitzigen Sofa in hellem grau, mit einem kleinen Holztisch und einem Stuhl, einem Bett, einem Schreibtsich und mit einem Regal sowie Grünpflanzen.Eine schön und hell Wohnungseinrichtung. Privat

Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), sowie Hausfriedensbruch nach dem Strafgesetzbuch (§123 StGB). Selbst der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten berechtigt den Betreuer nicht dazu, gegen den Willen der betreuten Person, deren Wohnung zu betreten.

Verweigert die betreute Person den Zutritt zur Wohnung mehrfach und ernsthaft, sollte der Betreuer das Betreuungsgericht informieren. Gegebenenfalls muss der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten aufgehoben werden, da eine Betreuung in diesem Bereich nicht möglich ist.

Ohne vorherige Zustimmung darf die Wohnung nur dann geöffnet und betreten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich in der Wohnung eine Person in Gefahr befindet. Ein solcher Sachverhalt ist allerdings nicht nach dem Betreuungsrecht, sondern nach dem Polizei- oder Feuerwehrgesetz geregelt. Daher sollten in einem solchen Fall die Polizei und gegebenenfalls der Rettungsdienst gerufen werden.

Besteht der dringende Verdacht einer gefährlichen Vermüllung der Wohnung, sollte das Ordnungsamt oder das Gesundheitsamt informiert werden. Beim Vorliegen einer öffentlichen Gefahr, zum Beispiel der Ausbreitung von Krankheitserregern, haben diese Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz die Befugnis zum Betreten einer Wohnung.



Beratungsangebote für ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtigte

Stadt Augsburg

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg
Betreuungsverein
Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
E-Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
Telefon: +49 821 31 23 86
Fax: +49 821 31 23 88
Web: www.skf-augsburg.de

 

SkF-Expertentelefon

Der SkF-Betreuungsverein in Augsburg bietet jeden Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr mit dem Expertentelefon unter der Nummer 0821-31 23 86 eine telefonische Beratung zu allen Fragen rund um gesetzliche Betreuung an. Zielgruppen sind Angehörige aber auch ehrenamtliche gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer. 



Das neue Betreuungsgesetz: Die Stellung des Betreuten

Als am 01.01.1992 das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige in Kraft trat, wurde die Einführung des Rechtsinstituts der Betreuung als eine der wichtigsten und tiefgreifendsten Reformen unseres Rechtssystems im letzten Jahrhundert angesehen. Durch die betreuungsrechtlichen Regelungen wurden die seit dem 01.01.1900 geltenden und bis dahin nahezu unveränderten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgelöst, wonach ein Volljähriger der entmündigt war, einen Vormund erhielt.

Für einen Volljährigen, der nicht unter Vormundschaft stand, konnte ein Pfleger für seine Person und sein Vermögen bestellt werden, wenn er infolge körperlicher Gebrechen seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermochte. Der Vormund wie auch der Pfleger für einen Geschäftsunfähigen waren gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Bei der Vormundschaft kam dem Willen des Vormunds Vorrang zu, bei der Gebrechlichkeitspflegschaft dann, wenn der Pflegling geschäftsunfähig war.

Ziel der Reform von 1992 war es, die Maßnahmen staatlicher Fürsorge über Erwachsene auf das im Einzelfall erforderliche Maß zu beschränken und damit die Selbstbestimmung der Betroffenen zu achten. Die Entmündigung wurde abgeschafft, die Betreuerbestellung führte nicht zu einer Einschränkung der Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit.

Soweit das Gesetz, doch in den Köpfen vieler Menschen ist die Entmündigung und Vormundschaft noch bis heute erhalten geblieben, wie viele Betreuer in ihrer täglichen Praxis im Umgang mit Banken und Behörden immer wieder erfahren müssen.

Im Dezember 2006 verabschiedeten die Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK). Seit dem 26.03.2009 ist die Konvention in Deutschland in Kraft.
Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere Artikel 12 UN-BRK. Demnach bekräftigen die Vertragsstaaten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden und sie in allen Lebensbereichen gleichberechtigt Rechts- und Handlungsfreiheit genießen. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um ihnen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit benötigen. Wirksame Sicherungen sollen Missbräuche verhindern und gewährleisten, dass die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden.

Seit ihrer Geltung wurde kontrovers diskutiert, ob das bisherige Betreuungsrecht in wesentlichen Punkten mit der Konvention vereinbar ist, ob Änderungen notwendig sind und ob die Rechtsanwendung ihrer Vorgaben entspricht.

Ab 01.01.2023 wird ein neues Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft treten. Ziel ist es, die Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen zu stärken und die Qualität der rechtlichen Betreuung in der Praxis zu verbessern. Die Neuregelungen beinhalten eine grundlegende Überarbeitung zu den Aufgaben und Pflichten des Betreuers gegenüber dem Betreuten.

Insbesondere dem künftigen §1821 BGB kommt eine besondere Bedeutung zu und wird als "Magna Charta" des künftigen rechtlichen Betreuungswesens beschrieben. Zentrale Punkte des § 1821 BGB sollen im Nachfolgenden kurz vorgestellt werden.

§1821 Absatz 1 BGB:

Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen und macht von seiner Vertretungsmacht nach §1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

Die Unterstützung der Betroffenen zur Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit steht im Mittelpunkt der Betreuertätigkeit, eine Vertretung ist nur dann zulässig, soweit dies erforderlich ist.
Die in Artikel 12 der UN-BRK geforderte Unterstützung wird hier direkt umgesetzt. Demnach muss der Betreuer vorrangig alles unternehmen, um den Betreuten dabei zu unterstützen, die konkret anstehende Entscheidung selbst zu treffen, selbst eine Willenserklärung abzugeben oder eine sonstige Rechtshandlung vorzunehmen.

Absatz 2:

Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.

Während im bisherigen Betreuungsrecht das Wohl des Betreuten als zentraler Maßstab für das Handeln des Betreuers im Mittelpunkt stand, nimmt Absatz 2 nun die Wünsche des Betreuten in den Blick und verpflichtet den Betreuer ausdrücklich, diese festzustellen und ihnen zu entsprechen. Es kommt also nicht auf die Einschätzung des Betreuers an, was für das Wohlergehen des Betreuten richtig und gut sei, sondern allein auf die subjektiv geäußerten Wünsche des Betreuten selbst. Die Aufgabe des Betreuers ist nun, diese zu ermitteln.

Absatz 4 geht noch einen Schritt weiter:

Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen (…), hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf heißt es:

"Maßgebliche Orientierung bilden vielmehr die Wünsche des Betreuten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Wunsch auf einer rationalen Grundlage zustande gekommen ist, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht, oder ob der Wunsch nach objektiven Maßstäben vernünftig ist." (Referentenentwurf, 1.Fassung S. 293)

Es besteht also eine gesetzliche Pflicht, den Wunsch des Betreuten zu ermitteln und zu befolgen.
Der Wunsch muss allerdings im Rahmen des Möglichen realisierbar sein.
So heißt es unter Absatz 3:

Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit

  1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder
  2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.

Mit der sogenannte "Magna Charta" des künftigen §1821 BGB werden das Unterstützungsprinzip und die Bindung an die Wünsche des Betreuten mit großer Klarheit festgeschrieben. Die Ausrichtung des Gesetzes auf die betroffene Person und die Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts, die bereits mit der Reform von 1992 Einzug in das Betreuungsrecht fanden, werden mit der Reform von 2023 konsequent fortgeschrieben.

 

Das neue Ehegattenvertretungsrecht

Das deutsche Recht kannte bislang kein gesetzliches Ehegattenvertretungsrecht. Anders als häufig angenommen konnten bislang Ehegatten für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner keinerlei rechtlichen Handlungen vornehmen, auch wenn die Not noch so groß sein sollte. Viele Menschen zeigten sich davon überrascht und konnten es nicht verstehen, dass sie ihrem Partner in dieser schwierigen Situation nicht helfen konnten, indem sie wichtige Entscheidungen für ihn treffen konnten.

Der Gesetzgeber wollte zumindest teilweise Abhilfe schaffen und führt mit der Reform des Betreuungsrechts, die zum 1.1.2023 wirksam wird, auch ein "Notvertretungsrecht" für Ehegatten ein. Dieses ist auf den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge beschränkt und wird im neu geschaffen § 1358 BGB geregelt.

 

Voraussetzungen

Der Ehegatte kann aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegen­heiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen

Die Ehegatten leben nicht getrennt.

Der zu vertretende Ehegatte hat die Vertretung durch seinen Ehepartner nicht abgelehnt.

Der zu vertretende Ehegatte hat keinen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Gesundheitsangelegenheiten betraut.

Es wurde kein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge bestellt.

Es sind noch nicht mehr als sechs Monate vergangen seit dem Zeitpunkt, zu dem der Ehegatte seine gesundheitlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Der genaue Zeitpunkt ist vom behandelnden Arzt festzustellen.

 

Umfang des Vertretungsrechts

Der behandelnde Arzt ist gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden. Der vertretende Ehepartner darf Krankenunterlagen einsehen und diese auch an Dritte weitergeben.

Entgegennahme ärztlicher Aufklärungen

Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe oder deren Ablehnung

Abschluss und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege

Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Fixiergurte, Wegnahme von Mobilitätshilfen u. a.), wenn sich der Ehegatte in einem Heim oder Krankenhaus befindet. Eine gerichtliche Genehmigung ist erforderlich

 

Einschätzung

Mit dem neuen Ehegattenvertretungsrecht wagt der Gesetzgeber den Spagat zwischen einem von vielen Menschen gewissermaßen als "natürlich" empfundenen Vertretungsrecht des Ehegatten im Notfall für wichtige und unaufschiebbare Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge und dem Erfordernis, dass eine Vertretung eines volljährigen Menschen ohne eine vorliegende Bevollmächtigung nur aufgrund enger und genau ausformulierter gesetzlicher Regelungen erfolgen darf. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung auf sechs Monate und dem ausschließlichen Bezug auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge bleibt jedoch die Wichtigkeit der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung als Bausteine der Vorsorge unberührt.



Ihre Ansprechpartner

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg

Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
Tel.: +49 821 31 23 86
Fax: +49 821 31 23 88
E-Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
www.skf-augsburg.de

Caritasverband für die Region Günzburg und Neu-Ulm e.V.

Betreuungsverein
Zankerstraße 1a
89312 Günzburg
Tel. 08221 3676-0
www.caritas-guenzburg.de

Caritasverband für den Landkreis Lindau e.V.

Daniel Notz
Anheggerstr. 2f
88131 Lindau
Tel.: +49 8382 7500-130
Fax: +49 8382 7500-123
E-Mail: daniel.notz@caritas-lindau.de
www.caritas-lindau.de

Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e. V. 

Betreuungsverein
Daniela Appel
BArtengasse 6
86529 Schrobenhausen
Tel. 08252 9673 - 131
Fax: 08252 9673-200
E-Mail: daniela.appel@caritas-schrobenhausen.de
www-caritas-neuburg.de
www.caritas-schrobenhausen.de
 

Caritasverband Starnberg e.V.

Betreuungsverein
Stefan Engelhardt
Dipl.Sozialpäd.(FH)
Leutstettener Str. 28
82319 Starnberg
Tel: +49 8151 91 37 11
Fax: +49 8151 91 37 99
E-Mail: S.Engelhardt@caritas-starnberg.de
www.caritas-starnberg.de

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Augsburg e.V.

Betreuungsverein
Depotstr. 5
86199 Augsburg
Tel.: +49 821 57048-30 oder 31 oder 41
Fax: +49 821 57048-40
E-Mail: betreuungen@caritas-augsburg-stadt.de oder 
betreuungen@caritas-augsburg-land.de
www.der-sozialmarkt.de


 

Literaturtipps

neue Caritas - Politik, Praxis, Forschung, Ausgabe 07

Das Bild zeigt die Titelseite der Zeitschrift neue caritas - Ausgabe 07 / 2022 . Man sieht darauf bereitgestellte neue Fenster zum Einbau in einen Wohnblock.

/202 

 

Schwerpunkt Klimaschutz: klimaneutrale Caritas, Klimamanagement, Praxis. Weitere Themen: Ganztagsbetreuung, SGB-II-Sanktionsregelungen, Rentenanpassung.

Herausgeber:

Deutscher Caritasverband e. V. 
Karlstraße 40
79104 Freiburg
0761 200-410
redaktion@caritas.de
www.neue-caritas.de

 

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Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter (Broschüre)

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter
durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung herausgegeben vom bayerischen Staatsministerium der Justiz C.H. Beck 2019 

>>Download als pdf<<

 

 

 

 

 

 


Betreuungsrecht (Broschüre)

Betreuungsrecht

Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht. Eine Broschüre über die Grundzüge des Betreuungsrechts und Informationen zur Vorsorgevollmacht und den dazugehörigen Formularen. Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


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Sozialcourage. Das Magazin für soziales Handeln. 

 


Die Frühjahrsausgabe 2022 fragt schwerpunktmäßig: Was können wir alle beitragen, um 

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Menschen mit einer psychischen Erkrankung zu unterstützen - und auch ihre Angehörigen zu entlasten? 

 

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BtPrax - Die Fachzeitschrift für Profis im Betreuungswesen

 

Interdisziplinäre Fachbeiträge zu allen Facetten der rechtlichen Betreuung und

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angrenzenden Themen, Praxisrelevantes Fach- und Handlungswissen. Umfassende Rechtsprechung zum Betreuungs-, Unterbringungs- und Sozialrecht

Informationen aus der Hand ausgewiesener Kenner der Betreuungspraxis. 

Diskussionsforum und fachlicher Austausch

>> Abonnement <<

 

 

 

 


Übersicht über das aktuelle Gesetzgebungsverfahren, auch in leichter Sprache: 

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Reform_Betreuungsrecht_Vormundschaft.html

Das ist das Logo für Leichte Sprache.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zielstrebiges Handeln

Ein Erfahrungsbericht aus einem Betreuungsverein

 

Seit zwei Jahren wird Herr X. nun vom SKF Betreuungsverein betreut und es ist viel passiert.

Zu Betreuungsbeginn befand sich Herr X. in der Uniklinik Augsburg. Sein Bein war amputiert worden, nachdem er in seiner Wohnung gestürzt war und tagelang auf dem Boden lag. Er ist Diabetiker und nach einem Venenverschluss war sein Bein nicht mehr zu retten.

Herr X. lebte von einer kleinen Erwerbsminderungsrente, die nicht ausreichte, um seine Miete zu zahlen. Sozialleistungen, die ihm ergänzend zustanden, schaffte er nicht zu beantragen. Eines führte zum anderen: Die Miete konnte nicht gezahlt werden, bis schließlich eine fristlose Kündigung des Vermieters drohte. Krankenkassenbeiträge konnten nicht übernommen werden, bis Herr X. aus der Versicherung flog und nur noch Notfallbehandlungen von der Kasse übernommen wurden.

Eine an den Krankenhausaufenthalt anschließende Reha - dringend erforderlich um eine Prothese anzupassen und den Umgang damit zu erlernen - zählt nicht zu den Notfallbehandlungen.

Zielstrebiges Handeln war gefragt. Der gesetzlichen Betreuerin gelang es in nur wenigen Tagen, sämtliche erforderliche Unterlagen zu organisieren, um einen Antrag auf Grundsicherung beim Amt für Soziale Leistungen zu stellen. Mit der Bewilligung wurden auch die laufenden Krankenversicherungskosten wieder übernommen und Herr X. konnte damit eine stationäre Reha besuchen. 

Eine Rückkehr in seine Wohnung im 2. Stock - ohne Aufzug und dem amputierten Bein - war nicht umsetzbar. Herr X. wäre nicht mehr in der Lage, seine Wohnung selbstständig zu verlassen und seine Selbstständigkeit wäre dadurch massiv eingeschränkt worden, das war auch ihm bewusst. Zudem stellte sich heraus, dass Herr X. zu den Sammlern zählt und seine Wohnung nicht mehr zu betreten war.

Glücklicherweise konnte ein kleines Appartement im betreuten Wohnen ausfindig gemacht werden und Herr X. entschied sich schweren Herzens seine Wohnung zu kündigen. Mit Hilfe eines organisatorischen Kraftaktes der Betreuerin konnte Herr X kurzfristig umziehen. Von den Einkünften konnte ein kleiner Anteil zurückgelegt werden, der Herrn X. ermöglichte, mit Begleitung und Unterstützung nochmals in seine geliebte Wohnung zurückzukehren. Zudem schrieb er Listen mit Gegenständen, die dank seiner genauen Ortsbeschreibungen, sogar größtenteils ausfindig gemacht werden und in sein neues Appartement mit umziehen konnten.

Mittlerweile konnte Herr X. gut in seinem neuen Zuhause ankommen. Die ambulante Versorgung wurde sichergestellt, eine Sozialstation beauftragt sowie ein Ambulant Betreutes Wohnen beantragt und installiert. Ein ehrenamtlicher Mitarbeiter des SKF unterstützt ihn zudem regelmäßig bei der Bewältigung des Alltags. Da Herr X. das Gehen mit der Prothese in seinem Alter nicht mehr gut erlernen konnte, wurde ein elektrischer Rollstuhl für ihn organisiert. In diesem Rahmen gelingt es Herrn X. nun ein möglichst selbstbestimmtes und mobiles Leben zu führen. 

 

Newsletter der Betreuungsvereine Nr. 4

Aufgabenkreis Vermögenssorge

Die Vermögenssorge umfasst die Regelung der finanziellen Angelegenheiten eines Betreuten. Dazu gehören:

  • die Kontoführung
  • die Verwaltung des Kapitalvermögens, wie zum Beispiel Sparbücher und der Liegenschaften
  • das Geltendmachen von Ansprüchen, zum Beispiel gegenüber der Krankenkasse oder dem Sozialamt
  • die Zahlung von Verpflichtungen, wie Miete, Strom oder Versicherungen.
  • die Vertretung gegenüber Gläubigern, Überwachung und Regelung der Schuldentilgung

Der Betreuer muss auch hier stets im Sinne und wenn möglich, in Absprache mit der betreuten Person handeln. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Girokonto oder Taschengeldkonto von dem Betreuten selbst verwaltet wird. Der Betreuer darf das Geld der betreuten Person keinesfalls für sich selbst verwenden oder auf seinem eigenen Konto verwahren.

Vermögensverzeichnis

Bei Übernahme einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge muss der Betreuer ein Vermögensverzeichnis über das Vermögen der betreuten Person erstellen. Dieses Vermögensverzeichnis muss dem Betreuungsgericht vorgelegt werden. Der Stichtag für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses wird vom Betreuungsgericht bestimmt. Das Vermögensverzeichnis dient als Grundlage für die spätere Rechnungslegung (siehe weiter unten).

Das Vermögensverzeichnis muss alle Vermögenswerte der betreuten Person sowie etwaige Schulden enthalten. Zum Vermögen zählt alles, was Geldeswert hat, wie Bargeld, Guthaben auf Giro- und Sparkonto oder Aktien. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände müssen nur dann einzeln verzeichnet werden, wenn diese Gegenstände noch einen tatsächlichen Wert haben, ansonsten genügt eine Gesamtwertangabe oder ein Hinweis auf allgemeine Wertlosigkeit. Auch Autos oder andere Kraftfahrzeuge sind genau zu benennen und mit einem geschätzten Wert einzutragen. Grundstücken sollen mit ihrer Grundbuchbezeichnung angegeben werden. Eine amtliche Schätzung des Grundstückwerts kann unterbleiben.


Rechnungslegung

Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgericht. Wurde der Aufgabenkreis Vermögenssorge angeordnet, muss der Betreuer dem Betreuungsgericht jährlich über das Vermögen der betreuten Person Rechnung legen. Befreite Betreuer sind von dieser jährlichen Rechnungslegung befreit

Befreite Betreuer sind Eltern, Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, Enkel und Mitarbeiter von Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde.

Anfangsbestand der Rechnungslegung sind die Angaben im Vermögensverzeichnis.  Ausgehend von diesem Wert werden im Abrechnungszeitraum alle Vermögensveränderungen dargelegt, wie Ausgaben und Einnahmen, Käufe oder Verkäufe. Die Rechnung ist jährlich zu legen. Die Rechnung ist gemeinsam mit allen Belegen und Quittungen sowie dem Jahresbericht bei dem Betreuungsgericht einzureichen.

Wird die Betreuung von Ehegatten/Lebenspartnern, Kindern, Enkeln oder Eltern geführt, sind diese von der Rechnungslegung befreit. Lediglich ein jährlicher Bericht mit Vermögensaufstellung ist in diesem Fall erforderlich.

Nach dem Ende der Betreuung muss, auch von befreiten Betreuern, eine Schlussrechnung erstellt werden.


Geldanlage und Geldgeschäfte

Der Betreuer hat das Geld der betreuten Person wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur Deckung der laufenden Kosten benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher anzulegen. Mündelsicher bedeutet, dass die Geldanlage vor Wertverlust geschützt ist.

Die Geldanlage unterliegt der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht. Ein befreiter Betreuer benötigt zur Geldanlage keine gerichtliche Genehmigung.

Das Geld muss mit Sperrvermerk angelegt werden, sodass für Kontoverfügungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist. Abhebungen oder Überweisungen von einem Giro- oder Kontokorrentkonto sind genehmigungsfrei.


Genehmigungspflichtige Handlungen des Betreuers

  • Bei Zweifeln, ob eine Handlung genehmigungspflichtig ist, sollte eine vorherige Klärung über das Betreuungsgericht (den dort zuständigen Rechtspfleger) herbeigeführt werden. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte im Aufgabenkreis Vermögenssorge sind zum Beispiel:

  • Grundstücksgeschäfte und alles was im Zusammenhang steht, wie Bestellung von Grundschulden oder Hypotheken
  • Kreditaufnahme, auch Dispokredit
  • Erbausschlagung.
  • Schulden

 Es kommt immer wieder vor, dass Betreute Schulden anhäufen. Für Betreuer kann es in manchen Fällen eine große Herausforderung sein, sich einen Überblick über die komplette finanzielle Situation zu verschaffen und eine geordnete Schuldenregelung durchzuführen. Es muss ein Konzept aufgestellt werden, wie die Schulden getilgt werden. Hierfür ist ein pfändungsfreies Konto (P-Konto) hilfreich. Manchmal müssen Möglichkeiten gefunden werden, wie durch Verhandlungen mit den Gläubigern oder dem Einleiten eines Insolvenzverfahrens Entschuldung herbeigeführt werden kann.

Den nötigen fachlichen Background kann nicht jeder Betreuer bieten, weshalb eine gute Beratung z.B. durch die örtliche Schuldnerberatungsstellen erforderlich sein kann.


Quellen:

https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer/vermoegenssorge#c29595
Handbuch für Betreuer, Arbeitshilfe für ehrenamtliche Betreuer, 12. Neu bearbeitete Ausgabe, Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz, Walhalla Verlag

 

Checkliste im Bereich der Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung

Wir erlauben uns auf die "Checkliste für Aufgaben zu Beginn der  Betreuung" des Walhalla Fachverlages hinzuweisen und sie hier als Download

  • Checkliste als Word-Datei 
  • Checkliste als pdf-Datei

bereitzustellen. 

Das Betreuungsverfahren: Eine grafische Darstellung

Grafische Darstellung des Betreuungsverfahrens (gesamt)

Die Betreuungsstelle stellt sich vor: Landratsamt Starnberg

Wir trafen die Diplom-Sozialpädagogin Frau Friederike Münster und die Diplom-Pädagogin Frau Eva Albertsmeier zu einem Gespräch im Landratsamt. In unserer ersten Frage erkundigten wir uns, wie lange sie denn schon in der Betreuungsstelle arbeiten.


Frau Münster: Ich hatte heuer tatsächlich ein Jubiläum, ganz überraschend ist für mich, dass es schon 10 Jahre sind, in denen ich in der Betreuungsstelle arbeite. Seit dem 01.10.2011 bin ich nun hier tätig. Wir waren damals noch zu dritt, doch schon bald hat sich herausgestellt, dass die Stellenberechnung unzureichend war. Die Besetzung in der Betreuungsstelle wurde in der Folgezeit recht zügig aufgestockt. Aktuell sind wir zu sechst, wir sind also ganz schön gewachsen als Team.

Frau Albertsmeier: Ich bin seit Herbst 2019 da, vorher war ich im Jugendamt tätig.


Was hat Sie bewogen, diese Tätigkeit zu suchen?


Frau Albertsmeier: Da hat wohl jeder seine eigenen Gründe dafür, ich hatte beispielsweise jahrelang mit jungen Menschen gearbeitet und habe mir eine neue Herausforderung gesucht, mir Informationen über die Arbeit der Betreuungsstelle eingeholt, diese für gut empfunden und als eine  Stelle frei wurde, bin ich hier gelandet.

Frau Münster: Auch ich wollte nach 18 Jahren in meinem früheren Job etwas anderes machen und ich muss sagen, dass mich auch der Ort Starnberg und seine Nähe zum Wasser angezogen hat.


Welche Aufgaben hat die Betreuungsstelle?

Frau Albertsmeier: Im Grunde haben wir drei Aufgaben zu erfüllen: der aufwändigste Teil unserer Arbeit besteht in der Ermittlung im betreuungsrechtlichen Verfahren mit Schwerpunkt in der Erstermittlung neuer Fälle. Diese Aufgabe ist mit vielen persönlichen Kontakten und Hausbesuchen verbunden, aktuell coronabedingt eingeschränkt, doch grundsätzlich sollte jeder persönlich gesehen werden.

Frau Münster: Wir geben eine Empfehlung an das Betreuungsgericht ab, ob eine Betreuung notwendig ist, und wenn ja, in welchem Umfang. Welche Aufgabenkreise sind notwendig, wie lange sollte die Betreuung angeordnet werden und welcher Betreuer käme in Frage? Wir prüfen, ob eine Vorsorgevollmacht vorhanden ist oder ob noch eine erstellt werden kann. Vom Betreuungsgericht erhalten wir Mitteilung, ob ein Eintrag im Vorsorgeregister besteht.

Wir ermitteln zudem in bestehenden Fällen, wenn eine Verlängerung der Betreuung ansteht, Beschwerden vorliegen oder ein Betreuerwechsel ansteht. Oftmals ist es schwierig, wenn bei Angehörigen unterschiedliche Meinungen vorherrschen oder Konflikte bestehen. Teilweise gibt es schwierige Fragen zu klären, zu denen eine Vielzahl von Gesprächen notwendig sind.

Frau Albertsmeier: Zweiter Schwerpunkt ist die öffentlich-rechtliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten, sowie die Beratung dazu. Sinnvoll ist diese, wenn Einträge im Grundbuch erforderlich sein könnten oder die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft anstehen könnte. Wichtig ist zu wissen, dass eine Vollmacht ab dem Zeitpunkt der Unterschrift Gültigkeit erlangt. Eine Beglaubigung kostet bei uns 10 Euro pro Vollmacht. Wir beglaubigen nur für Bewohner des Landkreises. Im Jahr 2018 haben wir 92 Beglaubigungen vorgenommen, im Jahr 2019 waren es 142 Beglaubigungen.

Frau Münster: Die Unterschrift kann vor dem Urkundsbeamten vorgenommen werden oder eine bestehende Unterschrift wird durch den Vollmachtgeber anerkannt.

Frau Albertsmeier: Der dritte Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist der Vollzug von Unterbringungen, wir hatten im Jahr 2018 insgesamt 16 Unterbringungen zu vollziehen. Ein schwieriges Thema! Ein wichtiger Artikel unseres Grundgesetzes ist, , das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Unverletzlichkeit der Freiheit einer Person. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, dann nämlich, wenn Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Frau Münster: Die Frage einer Selbstgefährdung ist oftmals schwierig zu beantworten: Ein Alkoholiker zum Beispiel gefährdet ja seine Gesundheit alleine schon durch sein Trinkverhalten, doch damit muss noch keine akute Selbstgefährdung gegeben sein.

Entscheidend ist, ob die Bildung eines freien Willens noch vorhanden ist oder ob der Mensch auf Grund kognitiver Einschränkungen nicht mehr frei entscheiden kann.

Frau Albertsmeier: Eine Frage der Abwägung: ab wann ist das Trinkverhalten akut gefährdend? Diese Einschätzung muss ein Arzt vornehmen.

Frau Münster: Und wann haben wir das Recht einzugreifen? Eine ethisch sehr schwierige Frage und eine der schwierigsten Aufgaben der Betreuungsstelle, finde ich.

Frau Albertsmeier: Es sind in der Regel auch viele Personen beteiligt: der Betreuer stellt den Antrag auf Unterbringung, ein Gutachter prüft, ob die medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung gegeben sind, der Richter entscheidet über den Antrag des Betreuers auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens. Die Betreuungsstelle ist verantwortlich für die Organisation der Unterbringung, wir bestellen den Rettungsdienst, die Polizei, den Schlüsseldienst, manchmal ist auch der Arzt bzw. Gutachter vor Ort. Wir als Betreuungsstelle stimmen den Termin mit diesen Stellen ab, damit alle zur gleichen Zeit am gleichen Ort sind.  Auch ein freier Platz in einer entsprechenden Einrichtung muss vorher gesucht werden.

Frau Münster: Wichtig zu wissen ist, dass nur der Betreuer die Unterbringung vor Fristablauf wieder beenden kann. Deshalb wäre es rechtlich erforderlich, wenn der Betreuer vor Ort ist.

Frau Albertsmeier: Dies führt oft zu einem Dilemma, weil durch die Unterbringung ja auch das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreuten zerstört werden kann. Für die Beziehung zwischen Betreutem und Betreuer ist es dann sinnvoll, wenn dieser beim Vollzug der Unterbringung nicht anwesend ist.

Was mögen Sie an Ihrer Arbeit?

Frau Münster: Ich finde die Vielfalt der Menschen, mit denen man in Kontakt kommt und damit einhergehend die Vielfalt der Lebensentwürfe äußerst spannend. Daran zu denken, nicht die eigenen Maßstäbe als Grundlage für meine Entscheidungen zu verwenden, sondern den Lebensentwurf der anderen Person. Im Grunde zeigt sich im Betreuungsrecht ein Ausschnitt dessen, was das Leben bringen kann. Sich einzustellen auf die unterschiedlichen Lebenssituationen finde ich großartig.

Frau Albertsmeier:  Ich mag den Kontakt zu den Menschen, es macht mir Spaß, mit Menschen zu arbeiten und in einer Vielzahl der Fälle kann man zu einer Verbesserung der Situation und zu einer Entspannung beitragen. Schön ist auch, Dankbarkeit der Menschen zu erfahren.

Bei ethisch schwierigen Fragen, zum Beispiel bei einer Unterbringung bewegt man sich oft auf einem schmalen Grad. Hier zu einer richtigen Einschätzung zu kommen, ist für mich eine Herausforderung, die mir Spaß macht.


Der  23 Millionen teure Anbau des Landratsamtes  wurde kürzlich eingeweiht, rund 160 der insgesamt 572 Mitarbeiter werden dort einen neuen Arbeitsplatz finden. Welche Auswirkungen hat der Anbau auf die Betreuungsstelle?


Frau Münster: Für uns gibt es keine direkten Auswirkungen.

Frau Albertsmeier:  … wir bleiben im Altbau!


Welche Auswirkungen hatte die Corona-Pandemie?

Frau Albertsmeier:  Die Hausbesuche sind deutlich zurückgegangen, wir haben viel über das Telefon geregelt.

Frau Münster: Über einen Zeitraum von drei Monaten waren wir als Team geteilt, der eine Teil arbeitete von Zuhause aus, der andere Teil war im Büro. 


Frau Albertsmeier: Die Vorgaben zur Mobilarbeit wurden geändert: seit dem 1.10.2021 können Mitarbeiter bis zu 50 Prozent von Zuhause arbeiten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.


Nehmen Sie dieses Angebot wahr?

Frau Albertsmeier: Wir in der Betreuungsstelle? Ja!

Zum 01.01.2023 wird das Betreuungsgesetz wesentliche Veränderungen erfahren. Auf welche Änderungen müssen sich die ehrenamtlichen Betreuerinnen einstellen?

Frau Albertsmeier: Ein wesentlicher Aspekt der Betreuungsrechtsreform war die Abkehr von der reinen Vertretungsfunktion des Betreuers hin zu mehr Selbstbestimmung des Betreuten. Wir als Betreuungsstelle  müssen künftig die Eignung zum Betreuer genau prüfen, beispielsweise muss ein Führungszeugnis vorgelegt werden, da kommt sehr viel Arbeit auf uns zu. 

Frau Münster:  In die neuen Aufgaben müssen wir uns noch genau einarbeiten, die Umsetzung des Gesetzes in Verwaltungsvorschriften ist noch nicht vollzogen, wir stehen da erst ganz am Anfang…


Liebe Frau Albertsmeier, liebe Frau Münster, herzlichen Dank für das Gespräch!


Haltung bewahren! - Ein Erfahrungsbericht aus dem Alltag

Ein Betreuer befindet sich in seiner Arbeit häufig in einem Netz von Hilfesystemen und verschiedensten Personengruppen, die alle aufgrund ihrer persönlichen oder beruflichen Verbindung zum Betreuten auch die unterschiedlichsten Anforderungen an den Betreuer stellen. Für viele von uns gestaltet sich so die Aufgabe zum Wohl und nach den Wünschen des Betreuten zu entscheiden und zu handeln, oft als eine Zerreißprobe für Nerven und Gewissen.

Ich möchte Ihnen heute eine kurze Geschichte von zwei ehrenamtlichen Betreuerinnen erzählen, die mich sehr beeindruckt hat. Sie zeigte mir deutlich, wie schwer es manchmal ist, eine Entscheidung nach dem Wunsch des Betreuten zu treffen und durchzusetzen. Besonders entgegen aller Widerstände und manchmal auch entgegen der eigenen Überzeugung/Einstellung.

Es handelt sich um zwei ehrenamtliche Damen, die schon sehr lange vom Betreuungsverein Neuburg unterstützt werden und ausgebildet wurden. Sie bekamen die gesetzliche Betreuung für eine 90jährige Dame als Ehrenamt von einer Vereinsbetreuerin übertragen. Die eine war zur gesetzl. Betreuerin der 90jährigen Dame bestellt worden und die andere hat sie im Rahmen der Alltagsbegleitung und ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Seniorenheim unterstützt.

Die Betreute war eine wirklich feine und beeindruckende Person und ich durfte sie noch kennen lernen. Es handelte sich hier um eine sehr elegante und eloquente Dame, die als Primaballerina im früheren Leben tätig war. Sie war nach einigen privaten Problemen nun seit Jahren in einem Seniorenheim wohnhaft, leicht dementiell und lebte dort sehr zufrieden. Ein wenig Vermögen war vorhanden. Privatversichert. Ein Sohn der weit weg lebte und zu dem die Beziehung immer wieder angespannt war.

Die Betreute kam eines Tages mit extremen Bauchschmerzen und einem sehr aufgeblähten Bauch in die örtliche Klinik. Die Ärzte diagnostizierten einen Handball-großen Tumor im Bauchraum und rieten sofort und dringend zu einer OP. Es bestünde akute Lebensgefahr.

Die Betreuerin und die Alltagsbegleiterin sprachen mit der 90jährigen ausführlich über diesen Behandlungsvorschlag, sie lehnte die OP aber ab, mit der Begründung "Ich möchte keine OP und keine Chemo in meinem Alter mehr. Wissen sie, ich hatte ein schönes Leben, besonders jetzt in den letzten Jahren nochmal. Wenn ich sterben muss, dann ist das nun völlig in Ordnung. Ich habe damit kein Problem."

Nun begann die Zerreißprobe für die Nerven. Die Ärzte konnten und wollten diese Entscheidung nicht akzeptieren. Die Betreuerinnen wurden mehrfach, auch durch den Chefarzt, auf ihre Aufgabe und Pflicht hingewiesen. Sie sollten nach ärztlicher Meinung auch gegen den Willen der Dame in die OP einwilligen, die wäre ja durch die Betreuung offensichtlich nicht mehr entscheidungsfähig. Auch die beiden Damen kämpften mit sich und ihrer Sorge um die 90jährige. Fragen kamen auf: - kann ich das mit mir und meiner Überzeugung zum Leben vereinbaren, was habe ich für rechtliche Aufgaben hier, inwieweit ist die Betreute entscheidungsfähig und kann sie es wirklich abschätzen usw.

Letztendlich haben sich die beiden entschieden, den Wunsch der Betreuten entgegen aller Ärzte durchzusetzen. Sie waren überzeugt, die Dame weiß genau was sie erwartet und was sie hier tut. Sie waren entsetzt, wie groß der Druck der Ärzte auf sie war und wie wenig respektvoll mit der Betreuten gesprochen und auch umgegangen wurde und dies nur, weil sie unter Betreuung stand.

Sie verlangten letztendlich aber von den Ärzten einen alternativen Behandlungsplan. Schließlich willigten die Ärzte ein und siehe da, es gab eine relativ einfache Alternative zur OP um die akute Lebensgefahr abzuwenden.

Die 90jährige konnte nach kurzer Zeit das Krankenhaus wieder verlassen. Eine Schmerztherapie und die Umstellung der Ernährung halfen ihr noch Monate gut zu leben. Sie starb als Palliativpatientin viele Monate später.

Diese Geschichte erzählten die Betreuerinnen uns im Rahmen der regelmäßigen Treffen unserer

Das Diagramm zeigt die Einflussfaktoren, die auf einen Betreuten einwirken können. Das Diagramm zeigt die Einflussfaktoren, die auf einen Betreuten einwirken können.

ehrenamtlichen Betreuer. Sichtlich belastete und wühlte sie die Geschichte immer noch auf. Gleichzeitig waren sie aber auch erleichtert und sehr stolz, dass sie der 90jährigen zu ihrem Wunsch und Willen verholfen hatten und ihr so noch viele schöne Monate gemeinsam gegönnt waren.

Ich denke wir alle kennen das nur zu gut in unserer Tätigkeit. Das Spannungsfeld Erwartungen von außen, rechtliche Unsicherheit, rechtlich begrenzte Möglichkeiten mit unseren Entscheidungen und Aufgaben zu verbinden ist nicht immer leicht. Der Nachbar sagt: so kann man den doch nicht leben lassen, die Angehörigen fordern: der muss doch seine Medikamente nehmen, der Hausarzt fordert: den müssen sie doch entmündigen und ihn einweisen; der Pflegedienst kündigt und vieles mehr. Wir können nicht alle Probleme lösen und es nicht jedem recht machen.

Bleiben Sie gelassen, sprechen Sie mit anderen Betreuern, holen Sie sich Zweitmeinungen ein, sprechen Sie mit ihrem Betreuungsverein, mit dem Rechtspfleger oder Richter. Der Betreute, dessen Wünsche und Wille stehen im Mittelpunkt. Wir sind dafür da diese auch geltend zu machen, was manchmal nicht immer einfach ist. Haltung bewahren!

Ihre Ansprechpartner

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg

Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
Tel.: +49 821 31 23 86
Fax: +49 821 31 23 88
E-Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
www.skf-augsburg.de

Caritasverband für die Region Günzburg und Neu-Ulm e.V.

Betreuungsverein
Zankerstraße 1a
89312 Günzburg
Tel. 08221 3676-0
www.caritas-guenzburg.de

Caritasverband für den Landkreis Lindau e.V.

Daniel Notz
Anheggerstr. 2f
88131 Lindau
Tel.: +49 8382 7500-130
Fax: +49 8382 7500-123
E-Mail: daniel.notz@caritas-lindau.de
www.caritas-lindau.de

Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e. V. 

Betreuungsverein
Daniela Appel
BArtengasse 6
86529 Schrobenhausen
Tel. 08252 9673 - 131
Fax: 08252 9673-200
E-Mail: daniela.appel@caritas-schrobenhausen.de
www-caritas-neuburg.de
www.caritas-schrobenhausen.de
 

Caritasverband Starnberg e.V.

Betreuungsverein
Stefan Engelhardt
Dipl.Sozialpäd.(FH)
Leutstettener Str. 28
82319 Starnberg
Tel: +49 8151 91 37 11
Fax: +49 8151 91 37 99
E-Mail: S.Engelhardt@caritas-starnberg.de
www.caritas-starnberg.de

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Augsburg e.V.

Betreuungsverein
Depotstr. 5
86199 Augsburg
Tel.: +49 821 57048-30 oder 31 oder 41
Fax: +49 821 57048-40
E-Mail: betreuungen@caritas-augsburg-stadt.de oder 
betreuungen@caritas-augsburg-land.de
www.der-sozialmarkt.de


 

Literatur

neue Caritas - Politik, Praxis, Forschung, Ausgabe 17/2021 

neue caritas - 17 - 2021

 

Schwerpunkt Jugendchancen: Coronafolgen, Mitbestimmung, Ausbildung. Weitere Themen: Altenhilfe, Geflüchtete, Personalpolitik, assistierter Suizid.

Herausgeber:

Deutscher Caritasverband e. V. 
Karlstraße 40
79104 Freiburg
0761 200-410
redaktion@caritas.de
www.neue-caritas.de

 

>> kostenloses Probeheft bestellen <<


 

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter (Broschüre)

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter
durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung herausgegeben vom bayerischen Staatsministerium der Justiz C.H. Beck 2019 

>>Download als pdf<<

 

 

 

 

 

 


Betreuungsrecht (Broschüre)

Betreuungsrecht

Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht. Eine Broschüre über die Grundzüge des Betreuungsrechts und Informationen zur Vorsorgevollmacht und den dazugehörigen Formularen. Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


>>Download als PDF<<

 

 

 


 

Sozialcourage. Das Magazin für soziales Handeln. 

Sozialcourage 3 - 2021


Dem Ehrenamt in der Altenpflege - unter den Erschwernissen der Corona-Pandemie - widmet sich die Herbstausgabe 2021 der Sozialcourage: Weitere Themen sind unter anderem Belarus und suchthaftes Chatten. 

>>kostenloses Probeheft bestellen<<

 

 

 

 

 


BtPrax - Die Fachzeitschrift für Profis im Betreuungswesen

BtPrax

Interdisziplinäre Fachbeiträge zu allen Facetten der rechtlichen Betreuung und angrenzenden Themen, Praxisrelevantes Fach- und Handlungswissen. Umfassende Rechtsprechung zum Betreuungs-, Unterbringungs- und Sozialrecht

Informationen aus der Hand ausgewiesener Kenner der Betreuungspraxis. 

Diskussionsforum und fachlicher Austausch

>> Abonnmement <<

 

 


Übersicht der Dienste

Deshalb stellen wir Ihnen hier als Beispiel die Übersicht der verschiedenen Dienste des Caritasverbandes Neuburg-Schrobenhausen  als Download zur Verfügung. Sie zeigt auf, welche Unterstützungshilfen allein von der Caritas geleistet werden. 

>>Übersicht der Dienste des Caritasverbandes Neuburg-Schrobenhausen e. V. <<

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