Aufgabenkreise und Aufgabenbereiche
Aufgabenkreise und Aufgabenbereiche
Durch die Betreuungsrechtsänderung zum 01.01.2023 bekommt der Begriff Aufgabenkreis eine neue Bedeutung. Bisher wurden die einzelnen Aufgabenbereiche einer Betreuung als Aufgabenkreis, wie zum Beispiel "Vermögensangelegenheiten" bezeichnet.
Künftig bezeichnet der Begriff Aufgabenkreis die Gesamtheit der angeordneten Aufgabenbereiche (§1815 BGB).
Die Aufgabenbereiche werden auf dem Betreuerausweis angegeben und zeigen das Handlungsfeld des Betreuers an. Eine Betreuung darf nur für die Aufgabenbereiche angeordnet werden, in denen sich die betreute Person selbst nicht rechtlich vertreten kann (§1815 BGB).
Die angeordneten Aufgabenbereiche einer Betreuung bilden in ihrer Gesamtheit den Aufgabenkreis.
Häufig notwendige Aufgabenbereiche sind:
- Vermögenssorge
- Gesundheitssorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Wohnungsangelegenheiten
(In den vorangegangenen Newslettern wurde auf die einzelnen Aufgabenkreise eingegangen)
Für folgende Entscheidungen muss durch das Gericht immer ein eigener Aufgabenbereich angeordnet werden:
- Unterbringung mit Freiheitsentziehung
- Freiheitsentziehende Maßnahmen
- Entscheidungen über die Telekommunikation und elektronische Kommunikation des Betreuten
- Entscheidung über die Entgegennahme und das Anhalten der Post des Betreuten
Aus anderen Aufgabenbereichen ergibt sich hierfür keine Berechtigung. Gegebenenfalls muss beim Betreuungsgericht dieser Aufgabenbereich beantragt werden §1815 Abs. 2 BGB
Aufgabenbereich: Organisation der ambulanten Versorgung
Wenn ein Betreuter den Wunsch äußert, in seiner eigenen Wohnung zu bleiben, sich jedoch selbst nicht mehr richtig versorgen kann, können vom Betreuer bestimmte Hilfen organisiert werden, um die ambulante Versorgung zu sichern. Diese sind beispielsweise:
- Pflegedienst
- Essen auf Rädern
- Hausnotruf
- Tagespflege
- Physiotherapie
- Besuchsdienste
- Einkaufsdienste
- Haushaltshilfe
- Ambulant betreutes Wohnen (Eingliederungshilfe)
Aufgabenbereich: Heimangelegenheiten
Wenn eine Versorgung in der eigenen Wohnung krankheitsbedingt nicht mehr möglich bzw. nicht zu verantworten ist oder weil der Betroffene z.B. eine Rundumversorgung benötigt, jedoch kein Geld für eine 24-Std.-Versorgung vorhanden ist, bleibt manchmal nur der Weg ins Pflegeheim. Hier kann der Betreuer einen Heimvertrag für den Betroffenen abschließen und kündigen. Die Aufgabe des Betreuers ist es außerdem, die Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages zu kontrollieren.
Quelle:
https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer/a-z#c31259