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Diözese Augsburg Caritassammlung

Verbindliche Regelung zur Verwendung der Mittel aus der Caritassammlung und -kollekte für die Diözese Augsburg

Im Folgenden stellen wir die neue verbindliche Regelung zur Verwendung der Mittel aus der Caritassammlung und -kollekte vor, so wie sie im Amtsblatt der Diözese Augsburg Nr. 4 vom 14. März 2022 veröffentlicht wurde.

Verbindliche Regelung zur Verwendung der Mittel aus der Caritassammlung und -kollekte für die Diözese Augsburg 

hier: Neufassung der Amtsblattveröffentlichung vom 15. Januar 2016 (ABl. 2016, S. 36 ff.)


Präambel


Die Caritas, die praktizierte Nächstenliebe und Zuwendung zu den Menschen, ist Wesensmerk-mal unserer Kirche (vgl. Deus Caritas est, Nr. 24f.). Die Caritas als Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche ist vom Bischof beauftragt, ihm und der ganzen Kirche in diesem Zeugnis-dienst für die Liebe Christi zur Seite zu stehen. 

Damit die Caritas ihren diakonischen Auftrag erfüllen kann, ist sie auch auf regelmäßige Spenden angewiesen. Deshalb führt der Caritasverband mit Hilfe der Kirchenstiftungen der Diözese Augsburg Frühjahrs- und Herbstsammlungen durch.

Der verantwortungsvolle und transparente Umgang mit dem Geld der Spender ist eine Selbstverständlichkeit. Die gesammelten Gelder dienen ausschließlich der sozialkaritativen Arbeit der Kirchenstiftungen und der Arbeit der verbandlichen Caritas in unserer Diözese.


1. Formen und Durchführung der Sammlungen sowie Aufteilung der Sammlungs-spenden

Die im Sinne der Kirche durchgeführten Sammlungen sind in der Regel am zweiten Fastensonn-tag und am letzten Sonntag im September mit der jeweils darauffolgenden Sammlungswoche. 

Die Erlöse aus Kirchenkollekten, Haus-, Brief- und Straßensammlungen oder anderen Formen von Spenden für diesen Sammlungszweck kommen den Pfarreien zu einem Drittel und dem Diözesan-Caritasverband zu zwei Dritteln zugute. Der Diözesan-Caritasverband leitet von seinem Anteil 50 Prozent an die Regional- und Kreis-Caritasverbände weiter.


2. Zur Abrechnung der Caritassammlung und Kirchenkollekte gemäß Ergebnisformular

2.1 Abrechnung der Kirchenkollekte:
Ein Drittel der Kirchenkollekte verbleibt in der jeweiligen Pfarrgemeinde, zwei Drittel sind als Anteil des Caritasverbandes umgehend an das Bischöfliche Siegelamt abzuführen.

2.2 Abrechnung der Haus-, Straßen- und Firmensammlung:
Ein Drittel der Haus-, Straßen- und Firmensammlung verbleibt in der jeweiligen Pfarrgemeinde, zwei Drittel sind umgehend an den Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V. abzuführen.

3. Wofür dürfen die Spenden aus der Caritassammlung in den Pfarreien verwendet werden?

Die Caritassammlung erfolgt für die Aufgaben der Caritas in der Diözese Augsburg. Die erste Priorität für den Einsatz der Spenden liegt bei der individuellen Unterstützung von Familien und Einzelpersonen in deren Notlagen. Nachfolgend einige Beispiele für eine Verwendung der in der Kirchenstiftung verbleibenden Caritasmittel:

a. Individualhilfen bei nachgewiesener Notlage von Familien und Einzelpersonen,
z.B.

  • Finanzielle Unterstützung bei notwendigen Anschaffungen
  • Medikamente/Zuzahlungen
  • Nachzahlungen bei Energiekosten
  • Überbrückungshilfen

b. Zuschüsse zur Altenerholung oder Mutter-Kind-Kuren

c. Unterstützung des ehrenamtlichen, karitativen Engagements in der Pfarrgemeinde

d. Förderung ehrenamtlicher Sozialinitiativen und Sozialprojekte in der Pfarrgemeinde

e. Unterstützung von karitativen Selbsthilfe-Gruppen in der Pfarrgemeinde

f. Verwendung der Mittel für Besinnungstage/Gruppenstunden zur Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, der Erziehung oder der Jugend- und Altenhilfe als Aufgabe der Caritas in der Pfarrgemeinde

g. Hilfe bei Notständen und Katastrophen innerhalb der Pfarrgemeinde

h. Hilfen für Wohnungslose

i. Hilfe für Flüchtlinge in der Pfarrgemeinde

j. Verwendung der Mittel für Kindertageseinrichtungen, Altenpflegeheime oder Mahlzeitendienste der
   Kirchenstiftung

k. Betriebskostenzuschuss und Defizitdeckung für karitative Einrichtungen (Sozialstation, stationäre Altenhilfe, Hospiz, Kinderheim usw.) zur Mittelverwendung in der Diözese Augsburg, sofern sie ein Rechtsträger der verbandlichen Caritas in der Diözese Augsburg oder Teil eines solchen Rechtsträgers sind und die Rechtsvorschriften eingehalten werden); Kirchenstiftungen können unter den rechtlichen Voraussetzungen Caritasmittel also beispielsweise verwenden, um Caritas-Einrichtungen durch einen Betriebskostenzuschuss allgemein zu fördern oder Defizite in einzelnen Tätigkeiten oder Aufgabenbereichen auszugleichen, bis hin zum Defizitausgleich im Jahresabschluss eines Caritas-Rechtsträgers.

Festgehalten wird, dass sich die Verwendung der Caritasmittel nicht auf hilfsbedürftige Personen nach § 53 AO begrenzen muss, sondern sich auch auf andere (Rechts-) Personen erstrecken kann; so bspw. auf Kindertageseinrichtungen, Altenpflegeheime, Mahlzeitendienste oder Besinnungstage/Gruppenstunden zur Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, der Erziehung oder der Jugend- und Altenhilfe jeweils als Aufgaben der Caritas im hoheitlichen Bereich der Kirchenstiftung. Die Mittel sind unter den rechtlichen Voraussetzungen ausschließlich für die Zwecke der Caritas erfüllenden Aufgaben im Sinne §§ 52 bis 54 AO innerhalb der Diözese Augsburg zu verwenden.

Die Verwendung der Sammlungsgelder muss vom Pfarrgemeinderat in Zusammenarbeit mit der Kirchenverwaltung beraten werden. Die Vorschläge werden der jeweiligen Kirchenverwaltung zur Beratung und anschließenden Beschlussfassung vorgelegt. Die Höhe der Verwendung der Caritasmittel aus den Caritassammlungen und Caritaskollekten soll in geeigneter Weise bekanntgegeben werden (z. B. im Pfarrbrief oder durch Aushang).


4. Was geschieht mit den Spenden, die nicht verwendet werden können?

Die Kirchenstiftung muss die ihr verbleibenden Sammlungs- und Kollektenaufkommen verbuchen und innerhalb von den auf die Caritassammlungen und -kollekten folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren zweckentsprechend verwenden. Es ist nicht erlaubt, die eingenommenen Mittel in Form von Rücklagen oder zum Zwecke der Vermögensbildung im Sinne des § 62 AO anzusammeln. Soweit in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren keine zweckentsprechende Verwendung absehbar ist, ist mit dem Diözesan-Caritasverband Kontakt aufzunehmen. Der Diözesan-Caritasverband steht in diesem Fall den Kirchenstiftungen koordinierend zur Seite, um die Mittel zeitnah an andere, geeignete Rechts-träger der verbandlichen Caritas in der Diözese Augsburg bzw. den zuständigen Regional- oder Kreis-Caritasverband jeweils zur Mittelverwendung in der Diözese Augsburg weiterzuleiten. Der Regional- oder Kreis-Caritasverband ist oft die erste Anlaufstelle für Menschen in ganz unter-schiedlichen Notlagen und sozialen Schwierigkeiten. Die Regional- oder Kreis-Caritasverbände unterstützen mit ihren Einrichtungen und Diensten die Caritas der Pfarrgemeinde subsidiär. Die weitergereichten Mittel verbleiben so in der Region und werden ortsnah eingesetzt. Unter den rechtlichen Voraussetzungen sind für weiterleitungsempfangende Rechtsträger der verbandlichen Caritas Rücklagen und Vermögensbildung aus den Caritasmitteln nach den Vorschriften des § 62 AO zulässig.


5. Dürfen Caritasmittel an andere Rechtsträger weitergeleitet werden?

Die Kirchenstiftung kann Caritasmittel unter den rechtlichen Voraussetzungen an einen durch das zuständige Finanzamt als gemeinnützig, mildtätig und/oder kirchlich anerkannten Rechts-träger in der Diözese Augsburg, wie bspw. an einen entsprechenden Sozialstation e.V., bzw. karitative Einrichtungen als Teil des Rechtsträgers im Sinne des § 58 Nr. 1 AO weiterleiten. Für die Weiterleitung gilt die Maßgabe, dass der weiterleitungsempfangende Rechtsträger die Spenden unter den rechtlichen Voraussetzungen ausschließlich für die Zwecke der Caritas erfüllen-den Aufgaben auf Grundlage §§ 52 und 53 AO bzw. § 54 AO i.V. mit §§ 52, 53 AO innerhalb der Diözese Augsburg einsetzt.

Ergänzend sei angemerkt, dass sich beim weiterleitungsempfangenden Rechtsträger der verbandlichen Caritas die Verwendung der Caritasmittel nicht auf hilfsbedürftige Personen nach § 53 AO begrenzen muss, sondern sich in rechtlich bestimmtem Maße auch auf andere (Rechts-) Personen erstrecken kann. Als Beispiel sei angeführt, dass sich die Verwendung auch auf die Ermöglichung oder allgemeine Förderung von Aufgaben der ambulanten Pflege, stationären Altenpflege, Tagespflege, Mahlzeitendienste, Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Schuldnerberatung, Suchtberatung, Tafeldienste, Obdachlosenhilfe und Hospizdienste usf. beziehen kann; und zwar jeweils im Zweckbetriebsbereich oder ideellen Bereich der Rechtsträger der verbandlichen Caritas in der Diözese Augsburg. 

Rechtsträger, die über die Kirchenstiftung eine Zuwendung aus der Caritassammlung oder der Kirchenkollekte erhalten, müssen nachweisen können, dass sie die Mittel zweckentsprechend verwenden. Der weiterleitungsempfangende Rechtsträger muss der Kirchenstiftung für die Mittelweiterleitung eine entsprechende Zuwendungsbestätigung mit einschlägigem Verwendungszweck erteilen, da die empfangene Zuwendung steuerbegünstigt ist.

Ein vereinfachter Verwendungsnachweis in zusammengefasster Form und die Zuwendungsbestätigung reichen für die Kirchenstiftung aus, um Caritasmittel an entsprechende Rechtsträger bzw. deren karitative Einrichtungen auszuschütten. Die Kirchenstiftung hat im Sinne des § 58a AO unter den dortigen Voraussetzungen Vertrauensschutz über die Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke durch den weiterleitungsempfangenden Rechtsträger.


6. Wofür dürfen die Spenden aus der Caritassammlung nicht verwendet werden?

Die Gelder aus den Caritassammlungen sind zweckgebunden. Sie dürfen weder für ortsferne Projekte (z.B. Not- und Katastrophenhilfe im Ausland oder Missionsprojekte) verwendet werden noch für Rechtsträger außerhalb der Caritas. Es ist auch nicht zulässig, aus Caritasmitteln Mitgliedsbeiträge der Kirchenstiftung für karitative Einrichtungen zu bestreiten. Die Caritasmittel sind unter den rechtlichen Voraussetzungen zu verwenden.

Ausführlicher Leitfaden und Kategorienraster an Fallbeispielen mit Anlage zu § 53 AO

Abschließend darf auf den seitens des Diözesan-Caritasverband ausgearbeiteten und ausführlichen Leitfaden zur Verwendung der Caritasmittel hingewiesen werden. Zur praktischen Anwendung hat der Diözesan-Caritasverband ergänzend ein Kategorienraster an Fallbeispielen mit Anlage zu § 53 AO erarbeitet. Kirchliche Rechtsträger (vor allem Kirchenstiftungen) in der Diözese Augsburg finden den Leitfaden im Intranet der Diözese Augsburg und können das Kategorienraster mit Anlage unentgeltlich vom Diözesan-Caritasverband beziehen. Aber auch Organisationen der verbandlichen Caritas in der Diözese Augsburg steht der Leitfaden samt Kategorienraster unentgeltlich zur Verfügung.


Dr. Wolfgang Hacker Domkapitular Dr. Andreas Magg
Generalvikar Diözesan-Caritasdirektor

 

 

Textsammlung zur vertieften Information

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Textsammlung - Neue Verordnung zur Caritassammlung

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