§ 8 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden sowie
- einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds nach Absatz 1 wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen. Wiederberufung und vorzeitige Abberufung sind zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung seines jeweiligen Nachfolgers - auf Ersuchen des Stiftungsrats - im Amt.
(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein.
(5) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands ist befugt, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem weiteren Vorstandsmitglied sowie dem Stiftungsrat spätestens in der jeweils nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(6) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung sinngemäß.