§ 5 Stiftungsmittel
(1) Zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben nötige Mittel erhält die Stiftung aus:
- den Erträgnissen des Stiftungsvermögens,
- Einnahmen, die ihr im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach § 2 zufließen,
- Zuwendungen und
- sonstigen Zuflüssen.
(2) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der steuerrechtlich zulässige Anteil des jährlichen Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann dem Grundstockvermögen zugeführt werden.