§ 15 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Erlöschen der Stiftung sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Diözese Augsburg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke zu verwenden.