Augsburg,
30.11.2011
(
pca
).
Ab 1. Januar 2012 gelten neue
Kontenpfändungsschutzrichtlinien. Die bisherige Übergangsregelung entfällt
ersatzlos. „Jeder Schuldner sollte bereits jetzt sein von Pfändung betroffenes
oder bedrohtes Konto in ein so genanntes P-Konto, ein Pfändungsschutzkonto,
umwandeln.“ Das rät Regina Hinterleuthner von der Caritas-Schuldnerberatung in Augsburg.
Um das unpfändbare Einkommen aus Lohn, Renten,
Sozialleistungen auch im neuen Jahr zu schützen, müssen die gepfändeten Konten
bis zum 27. Dezember 2011 in Pfändungsschutz-Konten (P-Konten) umgewandelt
werden. Bisherige Freigabebeschlüsse durch das Amtsgericht, die das unpfändbare
Einkommen bislang schützte, werden dann zum 1. Januar 2012 unwirksam. Da die
Pfändung aber weiter gilt, besteht die Gefahr, dass das Einkommen an den
Pfändungsgläubiger abgeführt wird.
Auch Bezieher von Sozialleistungen müssen auf jeden
Fall das sogenannte P-Konto beantragen. Galt bisher, dass die Sozialleistungen
14 Tage lang durch das Sozialgesetzbuch I §55 geschützt war, entfällt nunmehr
dieser Pfändungsschutz.
P-Konto – was ist das?
Die Umwandlung eines Einzelkontos muss vom
Kontoinhaber persönlich beantragt werden. Ein monatlicher
Grundfreibetrag/Sockelbetrag von 1028,29 Euro ist geschützt. Dieser
Sockelbetrag kann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden, z.B.
weil aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt wird oder für Dritte
Sozialleistungen (z.B. in einer Bedarfsgemeinschaft) entgegen genommen werden.
Hierzu muss der Kontoinhaber eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle
(Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger,
Rechtsanwälte/Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen) vorlegen.
Kreditinstitute dürfen für Pfändungsschutzkonten keine höheren Entgelte als bei
normalen Girokonten verlangen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Caritas-Sozialberatung
für Schuldner in Augsburg, Telefon 0821 – 57048-34/35 oder im Internet unter
www.beratung-caritas.de
und
www.forum-schuldnerberatung.de