§ 9 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus:
- dem Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V., der gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Vereinssatzung vom Bischof von Augsburg berufen wird, als Vorsitzenden,
- dem vom Bischof von Augsburg bestellten Vorsitzenden des Caritasrates sowie
- einem vom Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. im Einvernehmen mit dem Bischof von Augsburg berufenen Mitglied.
(2) Die Stiftungsratsmitglieder nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 werden jeweils auf die Dauer von sechs Jahren berufen.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen. Wiederberufung und vorzeitige Abberufung sind zulässig. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Bestellung ihrer jeweiligen Nachfolger - auf Ersuchen des Stiftungsrats - im Amt. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.